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Diskriminierende Nichtanstellung einer Arbeitssuchenden
Eine Arbeitssuchende bekommt die mündliche Zusage zu einer Arbeitsstelle. Nachdem die Arbeitssuchende der Arbeitgeberin mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist, lehnt diese die Anstellung nachträglich ab. Daraufhin reicht die Arbeitssuchende ein Schlichtungsgesuch ein. Dieses zieht sie aber nach zwei Monaten wieder zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wird.Historique de la procédure
Die Arbeitssuchende zieht das Schlichtungsgesuch zurück.
Anfang Oktober 2019 findet zwischen einer Arbeitssuchenden und einer Arbeitgeberin ein Vorstellungsgespräch statt. An diesem werden das Eintrittdatum, das Arbeitspensum und die Arbeitstage festgelegt. Bei der Stelle handelt es sich um eine befristete Arbeitsstelle mit allfälliger Möglichkeit auf Verlängerung. Mitte Oktober 2019 kommt es dann bei einem Kaffee zum Kennenlernen des restlichen Teams. Zeitlich teilt die Arbeitssuchende ihrer zukünftigen Vorgesetzten mit, dass sie schwanger ist, worauf diese äusserst positiv reagiert. Ende Oktober 2019 wird der Arbeitssuchenden dann jedoch mitgeteilt, dass sie nicht eingestellt werden könne, weil die Mehrbeslastung für das Team nicht tragbar sei.
Die Arbeitssuchende reicht am 8. November 2019 ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung im Umfang von Fr. 8'518.50 netto gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 3 Gleichstellungsgesetz.
Anfangs Jahr 2020 zieht die Arbeitssuchende das Gesuch (ohne Begründung) zurück, wodurch das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 70 vom 30. Januar 2020
Die Arbeitssuchende reicht am 8. November 2019 ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung im Umfang von Fr. 8'518.50 netto gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 3 Gleichstellungsgesetz.
Anfangs Jahr 2020 zieht die Arbeitssuchende das Gesuch (ohne Begründung) zurück, wodurch das Verfahren als erledigt abgeschrieben wird.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 70 vom 30. Januar 2020