- Branche
- Négoce, commerce de détail
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2020
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin während der Probezeit
Eine Verkäuferin tritt am 1. März 2020 ihre Stelle mit einem Pensum von 30% - 40% an. Kurz nachdem sie ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert hat, wird ihr noch während der Probezeit gekündigt. Die Schlichtungsstelle sieht eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung.Historique de la procédure
Die Schlichtungssteller erteilt die Klagebewilligung.
Eine Verkäuferin tritt am 1. März 2020 ihre Stelle mit einem Pensum von 30% - 40% an. Am 11. Mai 2020 kündigt ihre Arbeitgeberin noch während der Probezeit per 6. Juni 2020. Die Verkäuferin hat kurz davor mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Die Verkäuferin erachtet die Kündigung als diskriminierend, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft ergangen sei. Die Arbeitgeberin erklärt, sie habe jemanden mit höherem Pensum gebraucht.
Da die Arbeitgeberin die neu ausgeschriebene Stelle mit höherem Pensum der Verkäuferin gar nicht erst angeboten hat, erachtet die Schlichtungsstelle es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Verkäuferin aufgrund der Schwangerschaft gekündigt wurde.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Kündigung als diskriminierend und schlägt den Parteien einen Vergleich vor. Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Kanton Aargau Fall 4/2020
Da die Arbeitgeberin die neu ausgeschriebene Stelle mit höherem Pensum der Verkäuferin gar nicht erst angeboten hat, erachtet die Schlichtungsstelle es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Verkäuferin aufgrund der Schwangerschaft gekündigt wurde.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Kündigung als diskriminierend und schlägt den Parteien einen Vergleich vor. Die Parteien können sich nicht einigen. Die Schlichtungsstelle erteilt die Klagebewilligung.
Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Kanton Aargau Fall 4/2020