Branche
Négoce, commerce de détail
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2020
Entrée en force
oui
Argovie Cas 71

Diskriminierende Kündigung einer Verkäuferin während der Probezeit

Eine Verkäuferin schliesst am 16. April 2020 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Juli 2020 mit ihrer Arbeitgeberin ab. Anfang Juni 2020 stellt die Verkäuferin fest, dass sie schwanger ist. Die Arbeitgeberin möchte darauf den Arbeitsvertrag auflösen, womit die Verkäuferin allerdings nicht einverstanden ist. Nachdem die Verkäuferin bis zum 9. August 2020 krankgeschrieben ist, wird ihr per 25. August 2020 gekündigt. Die Parteien einigen sich auf eine Vertragsauflösung per 25. August 2020 mit entsprechender Lohnnachzahlung.

Historique de la procédure

04.12.2020
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine Verkäuferin schliesst am 16. April 2020 einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Juli 2020 mit ihrer Arbeitgeberin ab. Das Pensum beträgt 100%. Anfang Juni 2020 stellt die Verkäuferin fest, dass sie schwanger ist. Sie informiert umgehend ihre künftige Arbeitgeberin und fragt gleichzeitig, ob eine Möglichkeit bestehe, Teilzeit zu arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnt eine Pensumsreduktion ab und schlägt vor, das Arbeitsverhältnis per sofort einvernehmlich aufzulösen. Die Verkäuferin teilt mit, sie wolle sich zuerst rechtlich beraten lassen. Ab dem 30. Juni bis zum 2. August 2020 ist die Verkäuferin krankgeschrieben, was sie der Arbeitgeberin am 30. Juni 2020 mit Arztzeugnis mitteilt. Die Arbeitgeberin schickt der Verkäuferin am 6. Juli eine rückwirkende Aufhebungsvereinbarung, welche die Verkäuferin umgehend ablehnt. Nach einer Verlängerung der Krankschreibung um eine Woche ist die Gesuchstellerin per 9. August 2020 wieder zu 50% arbeitsfähig und erkundigt sich vorgängig über ihren Arbeitseinsatz. Die Verkäuferin ist im Arbeitsplan nicht vorgesehen. Darauffolgend wird der Verkäuferin am 18. August 2020 per 25. August 2020 gekündigt. Die Verkäuferin erachtet die Kündigung als diskriminierend, da sie aufgrund der Schwangerschaft erfolgt ist. Die Arbeitgeberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verkäuferin vor Stellenantritt selbst gekündigt habe, als sie im Juli 2020 aufgrund von Betreuungslücken sich nach der Möglichkeit Teilzeit zu arbeiten erkundigt hat. Die Kündigung vom 18 August 2020 sei lediglich eine Eventualkündigung, falls die Schlichtungsstelle der Auffassung der Kündigung durch die Verkäuferin nicht folge.

Strittig war die Frage, ob der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Die Schlichtungsstelle hielt fest, dass die Frage der Verkäuferin vor Vertragsantritt, ob eine Möglichkeit bestehe Teilzeit zu arbeiten, keinesfalls als eigene Kündigung betrachtet werden kann. Zudem signalisierte die Verkäuferin mit dem Zusenden der Arztzeugnisse an die Arbeitgeberin weiter klar ihr Interesse am Vertrag und sobald sie wieder teilarbeitsfähig war, bot sie ihre Arbeit an.

Die Parteien einigen sich auf die Vertragsauflösung per 25. August 2020 mit entsprechender Lohnnachzahlung.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen Kanton Aargau Fall 5/2020