- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2014
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Temporärbüro-Mitarbeiterin
Einer Temporärbüro-Mitarbeiterin wird während ihrer Schwangerschaft gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrt sich die Mitarbeiterin. Die Parteien können sich einigen und die Arbeitgeberin zieht die Kündigung wieder zurück.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Temporärbüro-Mitarbeiterin ist mit einem Einsatzvertrag mit einer Laufzeit von längstens drei Monaten beim Einsatzbetrieb angestellt. Während dieser Einsatzzeit ist die Mitarbeiterin teilweise arbeitsunfähig aufgrund ihrer Schwangerschaft. Die Arbeitgeberin kündigt das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen. Gegen diese Kündigung erhebt die Mitarbeiterin Einsprache und macht geltend, dass die Sperrfrist aufgrund der Schwangerschaft eingetreten sei. Die Arbeitgeberin fordert daraufhin die Mitarbeiterin mehrmals schriftlich auf, sich bei ihr zu melden. Die Mitarbeiterin kommt dieser Aufforderung jedes Mal nach. Dennoch bezahlt die Arbeitgeberin ihr keinen Lohn mehr aus und fordert sie stattdessen auf, ein Arztzeugnis zu bringen. Da die Mitarbeiterin jedoch nicht krank, sondern schwanger ist, könne sie kein Arztzeugnis vorlegen.
Die Mitarbeiterin fordert vor der Schlichtungsstelle den Lohn während ihrer Arbeitsunfähigkeit, den Lohn für die Zeit, die sie gearbeitet hat und den Lohn für die Zeit, in welcher die Arbeitgeberin in Verzug kam, ihr Arbeit anzubieten.
Die Parteien einigen sich. Sie stellen fest, dass ein gegenseitiges Kommunikationsproblem bestand. Nach Vorlage der erforderlichen Original-Arztzeugnisse wird die Kündigung zurückgenommen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht unverändert fort. Bezüglich Lohnansprüche werden der Mitarbeiterin Fr. 5'000.00 bezahlt.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2014
Die Mitarbeiterin fordert vor der Schlichtungsstelle den Lohn während ihrer Arbeitsunfähigkeit, den Lohn für die Zeit, die sie gearbeitet hat und den Lohn für die Zeit, in welcher die Arbeitgeberin in Verzug kam, ihr Arbeit anzubieten.
Die Parteien einigen sich. Sie stellen fest, dass ein gegenseitiges Kommunikationsproblem bestand. Nach Vorlage der erforderlichen Original-Arztzeugnisse wird die Kündigung zurückgenommen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht unverändert fort. Bezüglich Lohnansprüche werden der Mitarbeiterin Fr. 5'000.00 bezahlt.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2014