- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2017
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Gruppenleiterin
Eine Gruppenleiterin arbeitet seit dem 1. Januar 2016 für eine Kinderkrippe. Während ihrer Schwangerschaft wird ihr fristlos gekündigt. Die Gruppenleiterin sieht die Kündigungsgründe als vorgeschoben und diskriminierend und reicht ein Schlichtungsgesuch ein. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Gruppenleiterin arbeitet seit dem 1. Januar 2016 für eine Kinderkrippe. Im Februar 2016, noch während der Probezeit, erhält die Gruppenleiterin eine Änderungskündigung. Ab dem 1. März 2016 arbeitet sie 80% als Springerin. Im Probezeitgespräch wird sie als sehr wertvolle Unterstützung, sehr zuverlässig, immer hilfsbereit, freundlich und sehr angenehme Mitarbeiterin bezeichnet. Drei Wochen später erhält sie eine Verwarnung aufgrund von Aussagen einer Kollegin, sie würde zu schroff mit den Kindern umgehen. Die Mitarbeiterin weist diese Anschuldigungen zurück und akzeptiert die Verwarnung nicht. Die Anschuldigungen liegen teilweise auch schon länger zurück. Die Mitarbeiterin ist zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Am 14. Juli 2017 wird die Mitarbeiterin erneut verwarnt, weil ein Kind im geschlossenen Garten vergessen wurde. Allerdings hat die Mitarbeiterin an diesem Tag nicht die Verantwortung für die Gruppe. Am 20. September 2017 erhält die Mitarbeiterin die fristlose Kündigung. Als Grund werden Vorfälle genannt, die drei Wochen zurückliegen und welche die Mitarbeiterin bestreitet.
Die Mitarbeiterin erachtet die fristlose Kündigung als diskriminierend und nicht gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin habe keine wichtigen Gründe und die genannten Vorfälle liegen schon drei Wochen zurück. Weil die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt schwanger ist, suche die Arbeitgeberin nach einem Grund, ihr zu kündigen. Die Mitarbeiterin forderte eine Lohnnachzahlung wegen ungerechtfertigter und diskriminierender Kündigung im Gesamtbetrag von netto Fr. 30´000.00.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2017
Die Mitarbeiterin erachtet die fristlose Kündigung als diskriminierend und nicht gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin habe keine wichtigen Gründe und die genannten Vorfälle liegen schon drei Wochen zurück. Weil die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt schwanger ist, suche die Arbeitgeberin nach einem Grund, ihr zu kündigen. Die Mitarbeiterin forderte eine Lohnnachzahlung wegen ungerechtfertigter und diskriminierender Kündigung im Gesamtbetrag von netto Fr. 30´000.00.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2017