- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna • Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2007
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohndiskriminierung von diplomierten Pflegefachpersonen
Drei diplomierte Pflegefachpersonen arbeiten schon seit mehreren Jahren für den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst der Universität Zürich. Alle drei werden im Zuge der Neueinreihung der Gesundheitsberufe in die Lohnstufe 15 eingereiht. Nach einer Überprüfung dieser Lohneinreihung werden sie in die Lohnstufe 14 zurückgestuft. Dagegen erheben alle drei erfolglos Rekurs vor dem Regierungsrat. Gegen diesen Entscheid erheben die Pflegefachpersonen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut und sieht die Rückstufung als geschlechterdiskriminierend. Der Kanton Zürich zieht dieses Urteil vor das Bundesgericht. Das Bundesgericht stützt das Urteil des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde ab.Sviluppo del procedimento
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.
Drei diplomierte Pflegefachpersonen arbeiten schon seit mehreren Jahren für den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) der Universität Zürich. Alle drei sind im Zuge der Neueinreihung der Gesundheitsberufe in die Lohnstufe 15 eingereiht worden. Nach einer Überprüfung der Lohneinreihung durch die kantonale Finanzkontrolle kommt diese zum Schluss, dass die Pflegenden des KJPD in die Lohnklasse 14 einzureihen sind.
Alle drei Pflegefachpersonen erheben gegen diesen Entscheid erfolglos Rekus bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Danach gelangen sie an das Verwaltungsgericht. Diese beurteilt die geschlechterdiskriminierende Rückstufung als glaubhaft gemacht und weist die Sache wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurück. Die Gesundheitsdirektion hält jedoch weiter an der Einstufung in der Lohnklasse 14 fest. Gegen diesen Entscheid gelangen die drei Pflegefachpersonen erneut an das Verwaltungsgericht. Dieses hält mit Urteil vom 12. Juli 2006 fest, dass die Pflegefachpersonen weiterhin in der Lohnklasse 15 beschäftigt werden müssen, und dass eine Rückstufung eine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Gleichstellungsgesetz darstellen würde.
Gegen diesen Entscheid führt der Kanton Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Entscheid der Gesundheitsdirektion sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht macht zuerst Ausführungen zur Kognition. Es hält fest, dass den kantonalen Behörden bei der Bewertung einer einzelnen Funktion ein grosses Ermessen zukommt und das Bundesgericht diese lediglich auf Willkür oder Rechtsungleichheit prüft. Frei überprüfbar ist jedoch, ob das kantonale Gericht Bundesrecht richtig angewendet hat. Damit kann das Bundesgericht die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes frei überprüfen.
Das Bundesgericht hält fest, dass der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Vergleich von Pflegepersonal mit Polizeisoldaten zulässig gewesen sei. Die Pflegeausbildung dauert vier Jahre und sei daher mindestens gleichwertig wie die eines Polizeisoldaten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung ist gemäss Bundesgericht mindestens haltbar, da sie sich auch schon auf vorgängige rechtskräftige Urteile stützt. Auch die vom Verwaltungsgericht geforderte Berufserfahrung von 2-4 Jahren als Voraussetzung einer höheren Bewertung sei sachlich begründet und somit zulässig.
Gesamthaft dauert die Pflegeausbildung 4 Jahre, ist über die ganze Zeit berufsspezifisch, und es werden bei einer Pflegefachperson KJPD mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und ein Mindestalter von 25 Jahren vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen seien klar höher als die an einen Polizeisoldaten. Eine gleiche Bewertung der beiden Funktionen wäre somit diskriminierend.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit einer Pflegefachperson KJPD höher einzustufen sei als die Tätigkeit eines Polizeisoldaten. Dies habe vor allem damit zu tun, dass beim Polizeisoldaten nur eine einjährige fachspezifische Ausbildung sowie eine abgeschlossene Lehre vorausgesetzt werden, während eine Pflegefachperson vier Jahre fachspezifische Ausbildung erhält. Die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sei somit nicht bundesrechtswidrig.
Die Beschwerde des Kantons Zürich wird mit Urteil vom 19. Juni 2007 abgewiesen.
Bundesgerichtsentscheid 2A.509/2006, 2A.510/2006 und 2A.511/2006 vom 19. Juni 2007
Alle drei Pflegefachpersonen erheben gegen diesen Entscheid erfolglos Rekus bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Danach gelangen sie an das Verwaltungsgericht. Diese beurteilt die geschlechterdiskriminierende Rückstufung als glaubhaft gemacht und weist die Sache wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurück. Die Gesundheitsdirektion hält jedoch weiter an der Einstufung in der Lohnklasse 14 fest. Gegen diesen Entscheid gelangen die drei Pflegefachpersonen erneut an das Verwaltungsgericht. Dieses hält mit Urteil vom 12. Juli 2006 fest, dass die Pflegefachpersonen weiterhin in der Lohnklasse 15 beschäftigt werden müssen, und dass eine Rückstufung eine Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Gleichstellungsgesetz darstellen würde.
Gegen diesen Entscheid führt der Kanton Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Entscheid der Gesundheitsdirektion sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht macht zuerst Ausführungen zur Kognition. Es hält fest, dass den kantonalen Behörden bei der Bewertung einer einzelnen Funktion ein grosses Ermessen zukommt und das Bundesgericht diese lediglich auf Willkür oder Rechtsungleichheit prüft. Frei überprüfbar ist jedoch, ob das kantonale Gericht Bundesrecht richtig angewendet hat. Damit kann das Bundesgericht die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes frei überprüfen.
Das Bundesgericht hält fest, dass der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Vergleich von Pflegepersonal mit Polizeisoldaten zulässig gewesen sei. Die Pflegeausbildung dauert vier Jahre und sei daher mindestens gleichwertig wie die eines Polizeisoldaten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung ist gemäss Bundesgericht mindestens haltbar, da sie sich auch schon auf vorgängige rechtskräftige Urteile stützt. Auch die vom Verwaltungsgericht geforderte Berufserfahrung von 2-4 Jahren als Voraussetzung einer höheren Bewertung sei sachlich begründet und somit zulässig.
Gesamthaft dauert die Pflegeausbildung 4 Jahre, ist über die ganze Zeit berufsspezifisch, und es werden bei einer Pflegefachperson KJPD mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und ein Mindestalter von 25 Jahren vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen seien klar höher als die an einen Polizeisoldaten. Eine gleiche Bewertung der beiden Funktionen wäre somit diskriminierend.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit einer Pflegefachperson KJPD höher einzustufen sei als die Tätigkeit eines Polizeisoldaten. Dies habe vor allem damit zu tun, dass beim Polizeisoldaten nur eine einjährige fachspezifische Ausbildung sowie eine abgeschlossene Lehre vorausgesetzt werden, während eine Pflegefachperson vier Jahre fachspezifische Ausbildung erhält. Die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sei somit nicht bundesrechtswidrig.
Die Beschwerde des Kantons Zürich wird mit Urteil vom 19. Juni 2007 abgewiesen.
Bundesgerichtsentscheid 2A.509/2006, 2A.510/2006 und 2A.511/2006 vom 19. Juni 2007