Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 462

Lohndiskriminierung und Rachekündigung einer Leiterin Finanz- und Rechnungswesen

Eine Leiterin Finanz- und Rechnungswesen ist seit dem 1. Juli 2019 mit einem Pensum von 90% bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Am 1. September 2019 wird sie als einzige Frau in die Geschäftsleitung aufgenommen. In der Folge stellt die Leiterin diverse Lohnungleichheiten fest und thematisiert diese mit dem Verwaltungsrat. Im Juni 2020 wird der Leiterin gekündigt. Sie reicht ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Rachekündigung geltend. Die Schlichtungsstelle erachtet eine Lohnungleichheit und eine Rachekündigung als glaubhaft gemacht und unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien können sich schliesslich aussergerichtlich einigen.

Sviluppo del procedimento

06.04.2021
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.
Eine Leiterin Finanz- und Rechnungswesen ist seit dem 1. Juli 2019 mit einem Pensum von 90% bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Am 1. September 2019 wird sie als einzige Frau in die Geschäftsleitung aufgenommen. Aufgrund ihrer Funktion hat die Leiterin Einblick in die Löhne und stellt fest, dass die männlichen Mitglieder der Geschäftsleitung neben dem Fixlohn auch Fixspesen und eine Provisionsentschädigung basierend auf dem Gesamtumsatz des Unternehmens beziehen sowie Anspruch auf ein Geschäftsfahrzeug haben. Als besonders stossend empfindet sie die Lohndifferenz zu einem praktisch gleichzeitig mit ihr in die Geschäftsleitung aufgenommenen, jüngeren Mitarbeiter. Im Januar und Februar 2020 thematisiert die Leiterin und die Geschäftsleitung als Ganzes die Lohndifferenz gegenüber dem Verwaltungsrat, was im Vorschlag eines neuen Lohnsystems mündet. Im Juni 2020 erhält die Leiterin unerwartet die Kündigung, welche mit der unsicheren wirtschaftlichen Lage und dem nicht zustande gekommenen Vertrauensverhältnis mit dem Verwaltungsrat begründet wird. Für die Leiterin stellt dies eine Rachekündigung dar, da sie zuvor eine Lohndiskriminierung thematisiert hat. Am 10. Dezember 2020 reicht sie ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde ein und macht eine Lohnungleichheit und eine Rachekündigung geltend.
Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Geschlechtsdiskriminierung betreffend Lohngestaltung. Die Funktionen und beruflichen Aufgaben der Geschäftsleitungsmitglieder seien sehr unterschiedlich und die Leiterin sei das einzige Geschäftsleitungsmitglied, welches keine Umsatzverantwortung getragen habe. Insbesondere das jüngere Geschäftsleitungsmitglied habe zwar weniger Berufserfahrung, sei jedoch bereits 2014 bei der Arbeitgeberin eingetreten und habe dann wegen seiner ausgesprochen guten Leistungen kontinuierlich befördert werden können. Zudem führe er ein Team von sieben Personen, sei für die Akquisition von Kunden und Aufträgen verantwortlich und trage Projekt- sowie Umsatzverantwortung. Demgegenüber sei die Leiterin im «Innendienst» mit gänzlich anderen Aufgaben betraut gewesen und habe keine Umsatzverantwortung getragen. Es sei deswegen gerechtfertigt gewesen, keine Provision und auch kein Geschäftsauto vorzusehen. Weiter sei die Kündigung in keinem Zusammenhang mit den Diskussionen um den Lohn der Leiterin gestanden. Es habe sich vielmehr kein Vertrauensverhältnis mit dem Verwaltungsrat eingestellt, was für diese Position als zentral angesehen werde. Zudem sei entschieden worden, die Aufgaben der Leiterin– wie schon früher – an eine externe Treuhandfirma zu vergeben, weshalb im Finanzwesen keine Leitungsfunktion mehr erforderlich sei und die Stelle nur noch für eine*n Mitarbeiter*in ausgeschrieben werde.

Nach einer eingehenden Befragung und Diskussion erläutert die Schlichtungsbehörde den Parteien ihre Einschätzung der rechtlichen Situation. Sie weist darauf hin, dass angesichts der vorhandenen Unterlagen und der Darstellung anlässlich der Schlichtungsverhandlung eine Rachekündigung sowie eine geschlechtsdiskriminierende Lohngestaltung als glaubhaft gemacht anzusehen sei.

Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag mit Widerrufsvorbehalt, den die Parteien fristgerecht widerrufen und mitteilen, dass sie sich aussergerichtlich geeinigt hätten. Das Schlichtungsverfahren wird abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2020