- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
Diskriminierende Kündigung einer führenden Mitarbeiterin
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit dem 14. August 2017 für ihre Arbeitgeberin als «Senior Legal and Compliance Officer» für den Bereich Osteuropa mit einem jährlichen Grundgehalt von Fr. 165'000.00. Als sie zum zweiten Mal schwanger wird, wird ihr in der Folge gekündigt. Die Mitarbeiterin macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Arbeitgeberin streitet den Diskriminierungsgehalt der Kündigung ab. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsstelle nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Mitarbeiterin arbeitet seit dem 14. August 2017 für ihre Arbeitgeberin als «Senior Legal and Compliance Officer» für den Bereich Osteuropa mit einem jährlichen Grundgehalt von Fr. 165'000.00. Ende Juli 2019 wird sie zum zweiten Mal Mutter und soll gemäss Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin nach dem Mutterschaftsurlaub sowie Ferienbezug und unbezahltem Urlaub ab 1. April 2020 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Soweit kommt es jedoch nicht. Anlässlich einer Besprechung im März 2020 vor Ort erhält die Mitarbeiterin die Kündigung mit der Begründung, man müsse Personalkosten sparen. In ihrer Einsprache gegen die Kündigung macht die Mitarbeiterin im Mai 2020 Ansprüche aus geschlechtsdiskriminierender Kündigung geltend. Da sie während der Kündigungsfrist krankgeschrieben ist, verlängert sich die Kündigungsfrist bis Ende Oktober 2020.
In der Folge reicht die Mitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie führt im Verfahren unter anderem aus, dass die Kündigung geschlechtsdiskriminierend gewesen sei, weil sie nicht einmal gefragt worden sei, ob sie auch zu einem tieferen Lohn arbeiten würde. Weiter hätte ihre Arbeitgeberin bezweifelt, dass sie mit einem 90%-Pensum die Kinderbetreuung mit zwei Kindern organisieren könnte. Der Kostendruck sei nur vorgeschoben, da ihre Stelle neu ausgeschrieben und mit einem männlichen Bewerber besetzt worden sei.
Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Kündigung wegen der erneuten Mutterschaft der Mitarbeiterin ausgesprochen worden sei. Vielmehr habe es Anfang 2020 eine Reorganisation gegeben, in deren Verlauf verschiedene Kündigungen hätten ausgesprochen werden müssen. Der tatsächlich neu eingestellte Mitarbeiter, verdiene weniger als die Mitarbeiterin bei höherem Arbeitspensum und tieferem Rang. Dies sei u.a. auch deshalb erfolgt, weil ein anderer Mitarbeiter selbst gekündigt habe. Die Arbeitgeberin macht zudem Ausführungen zum ebenfalls umstrittenen Bonusanspruch.
Die Arbeitgeberin teilt mit, dass sie nicht vergleichsbereit sei und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 01/2021
In der Folge reicht die Mitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein. Sie führt im Verfahren unter anderem aus, dass die Kündigung geschlechtsdiskriminierend gewesen sei, weil sie nicht einmal gefragt worden sei, ob sie auch zu einem tieferen Lohn arbeiten würde. Weiter hätte ihre Arbeitgeberin bezweifelt, dass sie mit einem 90%-Pensum die Kinderbetreuung mit zwei Kindern organisieren könnte. Der Kostendruck sei nur vorgeschoben, da ihre Stelle neu ausgeschrieben und mit einem männlichen Bewerber besetzt worden sei.
Die Arbeitgeberin bestreitet, dass die Kündigung wegen der erneuten Mutterschaft der Mitarbeiterin ausgesprochen worden sei. Vielmehr habe es Anfang 2020 eine Reorganisation gegeben, in deren Verlauf verschiedene Kündigungen hätten ausgesprochen werden müssen. Der tatsächlich neu eingestellte Mitarbeiter, verdiene weniger als die Mitarbeiterin bei höherem Arbeitspensum und tieferem Rang. Dies sei u.a. auch deshalb erfolgt, weil ein anderer Mitarbeiter selbst gekündigt habe. Die Arbeitgeberin macht zudem Ausführungen zum ebenfalls umstrittenen Bonusanspruch.
Die Arbeitgeberin teilt mit, dass sie nicht vergleichsbereit sei und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 01/2021