Settore
Cultura, media, ricerca
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
3 Decisioni 1996 - 1999
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 1

Lohngleichheit für eine Inserateverkäuferin

Eine Kundenberaterin wendet sich wegen Rachekündigung an die Schlichtungsstelle. Diese stellt Nichteinigung fest, weil die Arbeitgeberin die Teilnahme an der Verhandlung verweigert. Die Klägerin gelangt ans Arbeitsgericht und klagt wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 10) und Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) gegenüber vier Kollegen. Sie fordert eine Nachzahlung der Lohndifferenz und die Bezahlung einer ausstehenden Provision. Das Arbeitsgericht verfügt die Befragung von Zeugen. Es verneint die missbräuchliche Kündigung und weist auch die Klage wegen Lohndiskriminierung ab. Einzig die Nebenforderung auf Nachzahlung der Provision wird gutgeheissen. Die Klägerin zieht das Urteil ans Obergericht weiter, das die Berufung abweist.

Sviluppo del procedimento

25.11.1996
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Im August 1996 wendet sich die Kundenberaterin an ihre Arbeitgeberin mit dem Vorwurf, dass vier Kollegen für vergleichbare Arbeit 1000 Franken oder 25 Prozent mehr Lohn erhalten. Sie fordert eine Rückerstattung der Lohndifferenz für die Anstellungszeit von 23 Monaten. Ausserdem verlangt sie die Nachzahlung der Provision, die ihr wegen Krankheit gestrichen wurde. Eine Woche später erhält sie die Kündigung. Sie wendet sich an die Schlichtungsstelle mit dem Begehren auf Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung.

Die beklagte Partei lässt sich nicht auf das freiwillige Schlichtungsverfahren ein. Der Schlichtungsstelle bleibt nur, Nichteinigung festzustellen.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Geschäft Nr. 96/01
27.02.1998
Das Arbeitsgericht Baden verneint Diskriminierung
Die von einer Anwältin vertretene Klägerin verlangt die Aufhebung der diskriminierenden Kündigung. Sie hält an der Forderung fest, dass die Arbeitgeberin die Lohndifferenz gegenüber vier Kollegen sowie die ausstehende Provision nachzahlen soll. Zusätzlich verlangt sie ein neues Arbeitszeugnis mit genaueren Umschreibungen ihres Aufgabenbereichs. Die Arbeitgeberin weist alle Forderungen zurück und führt als Begründung für die Kündigung die häufigen Krankheitsabwesenheiten der Kundenberaterin an.

Das Arbeitsgericht erlässt Beweisanordnung, um den genauen Zeitpunkt des Kündigungsentscheids zu klären und Fakten zum Vorwurf der Lohndiskriminierung einzuholen. Nach der Befragung von acht Zeugen und beider Parteien kommt das Gericht zum Schluss, dass keine missbräuchliche Kündigung vorliege. Die Lohndifferenz erkläre sich aus den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Kundenberaterin und der Gebietsverkaufsleiter. Diese bearbeiteten ein grösseres Zuständigkeitsgebiet mit höherem Budget. Keine Stellung nimmt das Gericht zur Frage, ob 25 Prozent Lohnunterschied dafür gerechtfertigt sind. Die weiteren Forderungen der Klägerin heisst es gut. Die Arbeitgeberin muss die Provision auch bei Krankheitsabsenzen auszahlen, weil sie als Bestandteil des Lohnes gilt.

Das Arbeitsgericht verneint eine missbräuchliche Kündigung und eine Geschlechterdiskriminierung beim Lohn. Es hält aber fest, dass eine Minderheit des Gerichts beide Klagepunkte bejaht habe. Einzig die Nebenforderungen der Klägerin werden gutgeheissen: Die beklagte Partei muss das Arbeitszeugnis ergänzen und die Klägerin erhält die Nachzahlung der Provision.

Arbeitsgericht Baden, AR.96.50277
04.06.1999
Das Obergericht lehnt Berufung ab
Die Kundenberaterin zieht die Klage ans Obergericht weiter. Zur strittigen Lohndifferenz verfügt das Gericht eine weitere Beweisabnahme. Es lädt drei Zeugen an die Appellationsverhandlung ein und führt eine ergänzende Parteibefragung durch.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine Lohndiskriminierung vorliegt. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Kundenberaterin und ihrer Kollegen seien durch die Zeugenbefragung nachgewiesen. Den Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz hätte eine Arbeitsbewertung durchführen müssen, weist das Gericht zurück. Es bestehe keine Verpflichtung, bei jeder Lohnstreitigkeit ein solches Gutachten einzuholen. Weil keine geschlechtsspezifische Diskriminierung vorliege, müsse das Gericht auch die Verhältnismässigkeit der Lohndifferenz nicht überprüfen.

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von 500 Franken zu bezahlen.

Obergericht des Kantons Aargau, AR.98.00021