Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 477

Diskriminierende Kündigung einer Aussendienstmitarbeiterin

Eine Aussendienstmitarbeiterin arbeitet seit Juni 2013 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 100%-Pensum. Während ihrem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt. Sie reicht ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung geltend. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, beachtet jedoch auch die Argumentation der Arbeitgeberin und schlägt eine deutlich reduzierte Entschädigungszahlung vor. Die Parteien können sich schliesslich auf eine Entschädigungszahlung in der Höhe von Fr. 20'000.00 einigen.

Sviluppo del procedimento

08.11.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Aussendienstmitarbeiterin arbeitet seit Juni 2013 bei ihrer Arbeitgeberin in einem 100%-Pensum. Über die Jahre verändern sich die Funktionen und Reisegebiete, was in diversen Abänderungsverträgen festgehalten wird. Im Sommer 2019 informiert die Aussendienstmitarbeiterin ihren Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft mit Geburtstermin im Februar 2020. Nach verschiedenen Gesprächen, in welchen der Aussendienstmitarbeiterin eine 6-monatige Babypause mit darauffolgendem Wiedereinstieg zu 60% zugesagt worden ist, formuliert die Arbeitgeberin im Dezember 2020 eine schriftliche Absichtserklärung. In dieser bestätigt sie, dass das Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub mit einem reduzierten Pensum von 60% weitergeführt werden solle, sofern die wirtschaftliche Situation sowie die internen Strukturen dies zulassen würden. Im Vertrauen auf das mündlich Vereinbarte und die Absichtserklärung arbeitet die Aussendienstmitarbeiterin bis zum Antritt des Mutterschaftsurlaubs noch ihre Nachfolgerin ein, da klar ist, dass sie ihr bisheriges Arbeitsgebiet nach der Rückkehr wegen des reduzierten Pensums nicht mehr würde betreuen können.
Im Februar 2020 kommt das Kind der Aussendienstmitarbeiterin zur Welt. Im Mai 2020, noch während des Mutterschaftsurlaubs, findet ein Treffen mit der Arbeitgeberin statt, an dem der Aussendienstmitarbeiterin mit dem Hinweis auf erfolgte Umstrukturierungen die Kündigung unterbreitet wird. Da diese Kündigung aufgrund der Sperrfrist nichtig ist, wird ihr Ende August 2020 ein zweites Mal gekündigt. Trotz Nichtigkeit der ersten Kündigung ist die Stelle der Aussendienstmitarbeiterin in der Zwischenzeit neu besetzt worden. Dies ist für die Aussendienstmitarbeiterin unverständlich, da sie ihr Interesse an einem Wiedereinstieg mehrfach deutlich signalisiert hat. So ist sie auch bereit, ab September bis zum Ende der Kündigungsfrist mit einem 100%-Pensum zu arbeiten. Die Arbeitgeberin hält dennoch an ihrer Kündigung fest. In der Folge reicht die Aussendienstmitarbeiterin ein Schlichtungsgesuch ein und macht Ansprüche wegen diskriminierender Kündigung sowie Provisionsforderungen geltend.

Die Schlichtungsbehörde erachtet die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, da die Arbeitgeberin die behauptete Umstrukturierung nicht ausreichend belegen konnte und die Aussendienstmitarbeiterin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie gewillt war, mindestens für eine gewisse Zeit ihr bisheriges 100%-Pensum zu leisten. Angesichts des klaren Vorbehalts in der Absichtserklärung der Arbeitgeberin und der nachvollziehbar schwierigen Geschäftslage zur Coronazeit schlägt die Schlichtungsbehörde als Vergleichslösung eine deutliche Reduktion der geltend gemachten Forderungen vor.

Die Parteien einigen sich auf die Zahlung einer Entschädigung von Fr. 20‘000.00.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2021