- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
- Decisione passata in giudicato
- sì
Rachekündigung und sexuelle Belästigung einer Sachbearbeiterin
Eine Sachbearbeiterin Buchhaltung/Administration wird per 1. Februar 2021 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. In der Folge wird sie von einem Mitarbeiter sexuell belästigt. Die Arbeitgeberin trifft jedoch keine Vorkehrungen zur Verhinderung der sexuellen Belästigung und kündigt der Sachbearbeiterin. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine Rachekündigung als glaubhaft gemacht und die Parteien schliessen einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Sachbearbeiterin Buchhaltung/Administration wird per 1. Februar 2021 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Am 8. Februar 2021 wird sie von einem Servicemonteur sexuell belästigt. Die Sachbearbeiterin meldet dies ihrem Vorgesetzten. Dieser mahnt den fraglichen Mitarbeiter persönlich ab. Am 22. Februar 2021 wird sie wiederum vom gleichen Mitarbeiter belästigt und erstattet erneut Meldung. Die Arbeitgeberin ergreift keine Massnahmen zur Verhinderung erneuter Belästigungen, sondern kündigt der Sachbearbeiterin am 2. März auf den 9. März 2021.
Da die Arbeitgeberin keinerlei Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz getätigt hat und überdies das übergriffige Verhalten des fraglichen Mitarbeiters bekannt gewesen sei, kommt die Schlichtungsbehörde zur Einschätzung, dass es sich bei der Kündigung um eine Rachekündigung gehandelt hat.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 21‘300.00 sowie die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 02/2021
Da die Arbeitgeberin keinerlei Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz getätigt hat und überdies das übergriffige Verhalten des fraglichen Mitarbeiters bekannt gewesen sei, kommt die Schlichtungsbehörde zur Einschätzung, dass es sich bei der Kündigung um eine Rachekündigung gehandelt hat.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 21‘300.00 sowie die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 02/2021