- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Maternità • Gravidanza
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
Diskriminierende Kündigung einer Verkaufsmitarbeiterin
Eine Verkaufsmitarbeiterin ist seit dem 1. Februar 2017 bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.00 zuzüglich Provisionsanteile von 0.6% der Nettorechnungsbeiträge angestellt. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Verkaufsmitarbeiterin ist seit dem 1. Februar 2017 bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 6'000.00 zuzüglich Provisionsanteile von 0.6% der Nettorechnungsbeiträge angestellt. Am 13. August 2020 bekommt die Verkaufsmitarbeiterin ein Kind. Von Mitte Juli bis Niederkunft bezieht sie Ferien. Zuvor hat die Verkaufsmitarbeiterin mit ihrem Vorgesetzten vereinbart, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder mit einem 80%-Pensum einsteigen könne. Während dem Mutterschaftsurlaub erfährt die Verkaufsmitarbeiterin, dass die Neubesetzung ihrer Stelle nicht als Mutterschaftsvertretung, sondern als Festangestellte tätig ist. Am 5. Oktober 2020 fragt die Verkaufsmitarbeiterin deswegen nach und erhält die Antwort, ihre Stelle sei zwischenzeitlich neu besetzt worden und deshalb werde auf ihre Mitarbeit nach dem Mutterschaftsurlaub verzichtet. Weiter wird ihr die Kündigung nach Ablauf des Mutterschutzes in Aussicht gestellt. Als Grund für die Kündigung gibt die Arbeitgeberin die Gewährung reibungsloser Geschäftsabläufe an. Als die Verkaufsmitarbeiterin nach Ende des Mutterschaftsurlaubs am 19. November 2020 wieder arbeiten möchte, wird ihr am ersten Arbeitstag die Freistellungsvereinbarung übergeben. Als Gründe werden nun Umstrukturierungsmassnahmen genannt. Am 21. Dezember 2020 wird der Verkaufsmitarbeiterin eine Änderungskündigung per 28. Februar 2021 mit einer wesentlichen Schlechterstellung übergeben, welche sie ablehnt.
Die Schlichtungsstelle erachtet eine diskriminierende Kündigung aufgrund Schwangerschaft bzw. Mutterschaft als glaubhaft gemacht. Die Kündigungsgründe – Umstrukturierungsmassnahmen/reibungslose Geschäftsabläufe – werden als vorgeschoben beurteilt.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Vergleichsvorschlag und einen Urteilsvorschlag. Beide werden von der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2021
Die Schlichtungsstelle erachtet eine diskriminierende Kündigung aufgrund Schwangerschaft bzw. Mutterschaft als glaubhaft gemacht. Die Kündigungsgründe – Umstrukturierungsmassnahmen/reibungslose Geschäftsabläufe – werden als vorgeschoben beurteilt.
Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Vergleichsvorschlag und einen Urteilsvorschlag. Beide werden von der Arbeitgeberin abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2021