Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 466

Lohndiskriminierung einer Metallbauerin

Eine Metallbauerin arbeitet vom 24. Juni 2019 bis 21. Dezember 2020 für ihre Arbeitgeberin. Nach ihrer Kündigung reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Lohndiskriminierung geltend. Die Arbeitgeberin begründet die Lohndifferenz hauptsächlich mit der längeren Berufserfahrung des männlichen Mitarbeiters. Diesen Argumenten kann die Metallbauerin folgen und zieht das Schlichtungsgesuch zurück.

Sviluppo del procedimento

09.06.2021
Die Metallbauerin zieht das Gesuch zurück.
Eine Metallbauerin arbeitet vom 24. Juni 2019 bis 21. Dezember 2020 für ihre Arbeitgeberin. Nach ihrer Kündigung reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und macht geltend, dass sie Fr. 333.34 weniger pro Monat als ein männlicher Mitarbeiter verdient habe für die gleiche Arbeit. Beide hätten eine abgeschlossene Schlosserlehre EFZ. Ihr männlicher Mitarbeiter bringe als gelernter Hochbauzeichner Zeichnungskenntnisse mit, sie dagegen als Innenarchitektin mit Bachelor habe ebenfalls erweiterte Berufskenntnisse.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass der männliche Mitarbeiter vom 6. Mai 2009 bis 28. Februar 2012 bereits bei ihr gearbeitet, danach eine Schlosserlehre absolviert und bis zum Wechsel zur Arbeitgeberin drei Jahre als Schlosser gearbeitet habe. Die Metallbauerin habe vor Stellenantritt während zwei Jahren nicht als Schlosserin gearbeitet. Der Lohn der Metallbauerin wäre per 1. Januar 2021 auf Fr. 72'000.00 bei einem 100%-Pensum angepasst worden.
Die Arbeitgeberin habe keine festgeschriebenen Regeln bezüglich Lohnhöhen und Lohnanpassungen, jedoch habe die längere Berufserfahrung des männlichen Mitarbeiters zu einem höheren Anfangslohn geführt. Zudem sei berücksichtigt worden, dass er bereits zuvor bei der Arbeitgeberin gearbeitet habe und die Abläufe bereits gekannt habe. Die Lohndifferenz sei deshalb sachlich gerechtfertigt gewesen.

Die Metallbauerin kann den Ausführungen der Arbeitgeberin folgen, weshalb sie das Gesuch zurückzieht.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2021