- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Servicemitarbeiterin aufgrund Schwangerschaft
Eine Service- und Barmitarbeiterin befindet sich noch in der Probezeit, als sie erfährt, dass sie im dritten Monat schwanger ist. Als ihr kurz darauf gekündigt wird, reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung. Die Parteien können sich anlässlich der Schlichtungsverhandlung auf einen Vergleich einigen.Sviluppo del procedimento
Die Parteien schliessen anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich.
Eine Service- und Barmitarbeiterin befindet sich noch in der Probezeit, als sie erfährt, dass sie im dritten Monat schwanger ist. Sie teilt dies der Arbeitgeberin mit und erhält fünf Tage später – ebenfalls noch in der Probezeit – die Kündigung. Zwei Tage später erhebt sie Einsprache gegen die Kündigung. Am 6. August 2021 gelangt sie an die Schlichtungsbehörde und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 13'700.00 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und einer Arbeitsbestätigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. Dezember 2021 anerkennt die Arbeitgeberin die Diskriminierung und beantragt, die Entschädigung auf Fr. 8'000.00 festzusetzen.
Die Parteien schliessen an der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Servicemitarbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11‘500.00 zu bezahlen und erklärt sich bereit, allfällige Ansprüche auf Kinderzulagen für die Anstellungszeit abzuklären und bei Bestätigung des Anspruchs umgehend zu überweisen.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 21.3
Die Parteien schliessen an der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Servicemitarbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11‘500.00 zu bezahlen und erklärt sich bereit, allfällige Ansprüche auf Kinderzulagen für die Anstellungszeit abzuklären und bei Bestätigung des Anspruchs umgehend zu überweisen.
Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern, SBG 21.3