- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Altro
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Kassiererin aufgrund Schwangerschaft
Eine Kassiererin arbeitet seit Mitte Juni 2020 in einem Tankstellenshop. Ende September 2020 informier sie ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft. Nachdem bei der Kassiererin ein Abort festgestellt wurde, wird ihr von der Arbeitgeberin gekündigt. Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht und erlässt einen Urteilsvorschlag. Dieser wird angenommen.
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag, welcher angenommen wird.
Eine Kassiererin arbeitet seit Mitte Juni 2020 in einem Tankstellenshop. Ende September 2020 informiert sie ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf wird sie wegen krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters zeitweise an der Waschstrasse des Tankstellenshops eingesetzt. Nach einigen Einsätzen teilt die Kassiererin dem Geschäftsführer mit, dass diese Arbeit aufgrund der Schwangerschaft für sie zu beschwerlich sei.
Am 19. Oktober 2020 wird anlässlich der ersten Schwangerschaftskontrolle ein Abort festgestellt. Die Kassiererin teilt dies der Arbeitgeberin mit und erhält am 23. Oktober 2020 die Kündigung per 30. November 2020. Aufgrund Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend und das Arbeitsverhältnis endet am 31. Dezember 2020. Während der verlängerten Kündigungsrist erhebt die Kassiererin Einsprache gegen die Kündigung.
Am 7. März 2021 reicht die Kassiererin ein Schlichtungsgesuch ein und fordert einen Betrag von Fr. 24'000.00 netto und die Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung und eventualiter eine Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz in der Höhe von 6 Monatslöhnen à Fr. 4'000.00.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die aufgrund der zeitlichen Nähe der Schwangerschaft und der Kündigung eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht.
Die Parteien können sich an der Schlichtungsverhandlung nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag, der die Arbeitgeberin zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘000.00 verurteilt. Der Urteilsvorschlag wird angenommen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 83 vom 08. Juli 2021