Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Uomo
Base legale
Diritto delle obbligazioni
Parole chiave giuridiche
Condizioni di lavoro
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Berna Caso 171

Diskriminierung eines Betreuers von Suchterkrankten


Ein Betreuer arbeitet seit mehreren Jahren bei seiner Arbeitgeberin auf einer Baustelle für Personen mit einer Suchterkrankung. Im Verlauf seiner Anstellung geht er eine Beziehung mit einer seiner Klientinnen ein, obwohl diese gemäss Personalreglement ausdrücklich untersagt ist. Als seine Arbeitgeberin davon erfährt, kündigt sie dem Betreuer unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht der Betreuer ein Schlichtungsgesuch ein. Er fordert eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 ff. Obligationenrecht. Im Schlichtungsgesuch erwähnt er am Rande, dass er es als diskriminierend empfindet, dass männliche Angestellte nicht alleine mit weiblichen Klientinnen im Auto von der Arbeitsstelle zurückfahren dürfen, weibliche Angestellte mit männlichen Klienten hingegen schon. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Sviluppo del procedimento

27.05.2021
Es konnte kein Vergleich erzielt werden und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.

Ein Betreuer arbeitet seit mehreren Jahren bei seiner Arbeitgeberin auf einer Baustelle für Personen mit einer Suchterkrankung. Im Arbeitsreglement wird ausdrücklich festgehalten, dass Beziehungen zwischen Betreuer*innen und Klient*innen untersagt sind. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift habe die Kündigung zur Folge. Zudem ist es männlichen Angestellten gemäss Personalreglement untersagt, alleine mit Klientinnen im Auto von der Arbeit nach Hause zu fahren.
Der Betreuer geht während seiner Anstellung mit einer seiner Klientinnen heimlich eine Beziehung ein. Als der Arbeitgeberin entsprechende Gerüchte zu Ohren kommen, konfrontiert sie den Betreuer direkt mit diesen Vorwürfen. Der Betreuer streitet die Beziehung ab. Einige Zeit später erhält die Arbeitgeberin Beweise für die Beziehung und kündigt dem Betreuer unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Mit Schlichtungsgesuch vom 13. März 2021 fordert der Betreuer gemäss Art. 336 ff. Obligationenrecht 3-4 Monatslöhne von der Arbeitgeberin, da er die Kündigung als missbräuchlich erachtet. Im Schlichtungsgesuch erwähnt er, dass er es als diskriminierend empfinde, dass männliche Angestellte nicht alleine mit weiblichen Klientinnen im Auto von der Arbeitsstelle zurückfahren dürfen, weibliche Angestellte mit männlichen Klienten hingegen schon. Wie sich später herausstellt, haben diese Vorbringen aber nichts mit der Kündigung zu tun und der Betreuer macht keine Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz geltend.


Die Schlichtungsbehörde hält fest, dass es sich um keine Streitigkeit nach Gleichstellungsgesetz handelt, sondern um ein arbeitsrechtliches Verfahren.


Während der Schlichtungsverhandlung am 27. Mai 2021 kann kein Vergleich erzielt werden. Dem Betreuer wird die Klagebewilligung erteilt.


Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 84 vom 27. Mai 2021