Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Parità salariale • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Basilea Città Caso 86

Lohndiskriminierung einer Sozialarbeiterin


Einer Sozialarbeiterin wird am 1. April 2020 auf den 13. Oktober 2020 gekündigt. Vor der Schlichtungsstelle macht sie eine Lohndiskriminierung geltend. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Die Schlichtungsstelle erachtet die Lohndiskriminierung nicht als glaubhaft gemacht. Die Parteien können sich nicht einigen an der Schlichtungsverhandlung und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Sviluppo del procedimento

18.06.2021
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Einer Sozialarbeiterin wird am 1. April 2020 auf den 13. Oktober 2020 gekündigt. In der Folge reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und macht geltend, sie habe im Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine Vorgesetztenposition erhalten und sei zusätzlich zu ihrer Funktion als Beraterin auch als Projektleiterin eingesetzt worden. Ein männlicher Arbeitskollege habe einen höheren Lohn gehabt als sie. Sie habe mehr Berufserfahrung und eine höhere Ausbildung. Die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. Zudem macht sie eine Genugtuung infolge «Integritätsverletzung» geltend.
Die Arbeitgeberin führt darauf in der schriftlichen Stellungnahme aus, dass der Lohn der von der Sozialarbeiterin angegebenen männlichen Vergleichsperson nicht höher, sondern tiefer sei. Die Arbeitgeberin würde bei der Lohnfestsetzung die Berufserfahrung stärker gewichten als das Alter. Da die Sozialarbeiterin mehr Berufserfahrung hätte als die von ihr angegebene Vergleichsperson, sei ihr Lohn entsprechend höher. Die Sozialarbeiterin habe zudem keine abgeschlossene Ausbildung in der Sozialen Arbeit. Die Lohneinreihung sei daher korrekt.

Gemäss der Schlichtungsstelle gelingt es der Sozialarbeiterin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Juni 2021 nicht, eine Lohndiskriminierung bzw. eine diskriminierende Kündigung glaubhaft zu machen. Die Parteien seien vor allem im Zusammenhang mit Corona und der Home-Office-Pflicht in Konflikt geraten. Der Konflikt habe sich zugespitzt und mit der Kündigung geendet. Ein diskriminierender Grund ist für die Schlichtungsstelle nicht ersichtlich.


Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 01/2021