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- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Ambito • Licenziamento discriminatorio • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
Diskriminierung eines Labor-Mitarbeiters
Ein Labor-Mitarbeiter reicht am 23. August 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin ein. Er macht darin diskriminierendes Verhalten der Arbeitgeberin geltend. Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe. Gemäss der Schlichtungsstelle ist keine Diskriminierung nach GlG ersichtlich. Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Ein Labor-Mitarbeiter reicht am 23. August 2021 ein Schlichtungsgesuch gegen seine Arbeitgeberin ein. In diesem Gesuch macht er Diskriminierungen nach dem Gleichstellungsgesetz geltend und ersucht um Feststellung, Beseitigung und Verbot von Diskriminierung und eine Entschädigungszahlung infolge diskriminierender Nichtanstellung. Gemäss dem Labor-Mitarbeiter haben die Parteien das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Er moniert, dass sich seine Vorgesetzten vor und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskriminierend verhalten hätten. Die Arbeitgeberin hätte sich geweigert, ihn danach wieder anzustellen.
Die Arbeitgeberin führt aus, dass der Labor-Mitarbeiter rund drei Jahre bei ihr Angestellt gewesen sei. Er habe gute Arbeit geleistet, jedoch über die Zeit Probleme im Umgang mit Arbeitskolleg*innen und Vorgesetzten gezeigt. Es hätten mehrere Gespräche mit der Personalabteilung stattgefunden und schliesslich hätten die Parteien am 20. Juni 2019 eine Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen.
Gemäss Schlichtungsstelle wird an der Schlichtungsverhandlung keine Diskriminierung nach GlG ersichtlich.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 05/2021