Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
3 Decisioni 1998 - 1999
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 5

Lohngleichheit für eine Industriearbeiterin

Die Klägerin arbeitet als Schichtarbeiterin für 16.50 Franken in der Stunde. Keiner ihrer Kollegen verdient weniger als 18 Franken. Sie fordert eine Angleichung ihres Lohnes und die Nachzahlung der Lohndifferenz (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Weil die Arbeitgeberin die Klage zurückweist, verfügt das Gericht eine Zeugenbefragung. Es stellt eine direkte Lohndiskriminierung fest und heisst die Forderungen der Schichtarbeiterin gut. Die Parteikosten muss sie selber übernehmen. Die Arbeitgeberin beschwert sich beim Obergericht gegen die Festlegung eines bestimmten zukünftigen Lohnes. Für eine Gleichstellung könne sie auch den Lohn der andern Mitarbeiter senken. Diese Argumentation lässt das Gericht nicht gelten. Es bestätigt die Nachzahlung der Lohndifferenz mit der Begründung, ein diskriminierender Lohn sei nichtig und müsse ersetzt werden. Die Klägerin rekurriert ebenfalls beim Obergericht und danach beim Bundesgericht mit der Forderung, dass die Gegenpartei die vollen Parteikosten bezahlen muss. Beide Gerichte weisen die Beschwerde ab.

Sviluppo del procedimento

04.12.1998
Das Arbeitsgericht Baden heisst Klage gut
Die Schichtarbeiterin klagt, dass ihre Kollegen für dieselbe Arbeit einen höheren Stundenlohn erhalten. Sie verlangt eine Angleichung und rückwirkend auf die Anstellung im März 1997 die Nachzahlung der Lohndifferenz. Ausserdem fordert sie unentgeltlichen Rechtsbeistand, der ihr gewährt wird. Während der Vermittlungsverhandlung sagt sie gegen ihren Arbeitgeber aus. Weil sie sich gegen die ungerechten Arbeitsbedingungen wehrte, habe er sie bei der Arbeitszuweisung unter Druck gesetzt und ihre Leistung bemängelt. Der Arbeitgeber wirft der Klägerin unbefriedigende Arbeitsleistung vor. Gleichzeitig begründet er die Lohndifferenz der Schichtarbeiter bei der Anstellung damit, dass er jeweils davon ausgehe, sie müssten physisch strengere Arbeit verrichten. Er verlangt die Rückweisung aller Forderungen.

Das Gericht verfügt eine Zeugenbefragung. Diese zeigt, dass ein Teil der Schichtarbeiter weitgehend gleiche Tätigkeiten wie die Kolleginnen ausüben. Ein Mitarbeiter, der für physisch strengere Arbeit nicht in Frage kam, erhielt ebenfalls mehr Lohn. Das Gericht stellt eindeutig Lohndiskriminierung fest. Das Gleichstellungsgesetz verbiete eine Ungleichbehandlung bei der Lohnfestsetzung auf Grund geschlechtsspezifischer Eigenschaften wie Körperkraft. Auch die Begründung, dass die Klägerin aufgrund ihrer schlechten Arbeitsleistung weniger Lohn erhalten habe, weist es ab. Für die Aussagen der Klägerin spreche, dass sie sich schon vor dem Gerichtsverfahren gegen ungerechte Arbeitsbedingungen eingesetzt habe.

Das Gericht heisst die Klage der Schichtarbeiterin gut. Der Betrieb wird verpflichtet, ihren Stundenlohn ab sofort auf 18 Franken anzuheben und die Lohndifferenz rückwirkend auf Arbeitsbeginn nachzuzahlen. Die Parteikosten werden trotz des Prozessgewinns der Klägerin wettgeschlagen. Sie erhält nur einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

Arbeitsgericht Baden AR.98.50071
25.05.1999
Das Obergericht lehnt Kostenbeschwerde ab
Die Klägerin zieht den Kostenentscheid weiter. Auch die Arbeitgeberin wendet sich ans Obergericht mit der Forderung, dass sie in Zukunft einzig die Lohnungleichheit beheben müsse, aber nicht zu einem bestimmten Lohn gezwungen werden könne. Es sei deshalb auch möglich, den höheren Lohn der Schichtarbeiter nach unten anzupassen.

Das Obergericht hält fest: Eine Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz berechtigt zwar das Gericht nicht automatisch dazu, eine bestimmte Lohnsumme festzulegen (BGE 124 II 457 Urteildatenbank Bundesgericht). Doch eine Senkung der Löhne im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ist nicht ohne Einwilligung der Arbeitnehmenden möglich. Für die Klägerin würde ein solches Vorgehen eine weitere Diskriminierung bedeuten. Sie hatte bei der Vorinstanz auf Lohndiskriminierung geklagt. Deshalb müsse nach der Gutheissung der Klage die Ungleichheit in Bezug auf die Löhne der Kollegen, welche dieselbe Arbeit verrichten, beseitigt werden. Ein Urteil ohne klare Bestimmung der Lohnhöhe wäre nicht vollstreckbar und die Klägerin könnte erneut klagen, weil die bisherige Lohnhöhe als diskriminierend und damit nichtig erklärt wurde. Deshalb müsse sie durch eine Lohnanpassung ersetzt werden. Im selben Verfahren weist das Obergericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Parteikosten ab. Es entscheidet, dass bei einem Streitwert von unter 20'000 Franken die Parteikosten selber bezahlt werden müssen. Den Streitwert errechnet es aus der Lohndifferenz seit der Anstellung bis zum Ablauf des halbjährlichen Kündigungsschutzes.

Das Gericht weist die Appellation der Arbeitgeberseite ab und bestätigt die Nachzahlung der Lohndifferenz. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Bezahlung der Parteikosten weist es ab.

Obergericht des Kantons Aargau AR.99.00017
13.10.1999
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerin reicht beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Rechtsanwendung ein (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2). Sie verlangt, dass die Parteikosten beim Bezirksgericht und Obergericht nicht wettgeschlagen, sondern der Gegenpartei angelastet werden. Denn sie habe zwar unentgeltliche Prozessführung zugesprochen erhalten, doch der Kanton könne diese Entschädigung innerhalb von zehn Jahren zurückverlangen. Für das Verfahren vor Bundesgericht verlangt sie ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht muss den Streitwert beurteilen, weil unter einem Streitwert von 20'000 Franken vor Arbeitsgericht die Parteikosten nicht ersetzt werden und sich die Vorinstanz mit ihrem Urteil auf diese Einschränkung berief. Umstritten ist, ob die Lohnerhöhung als zwanzigfacher jährlicher Betrag der eingeklagten Leistung angerechnet werden muss. Das Obergericht wies eine solche Anwendung ab, weil sie nur für Fälle ohne sozialen Schutz für die Klägerin gelte. Denn durch eine unrealistisch hohe Berechnung des Streitwerts würde die Kostenübernahme durch das Gericht abgelehnt. Das Bundesgericht entscheidet, dass bei Kostenlosigkeit des Verfahrens die Höhe des tatsächlichen Anwaltshonorars für das Prozessrisiko der Parteien entscheidend sei. Deshalb sei die Argumentation des Obergerichts nicht willkürlich.

Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Halbierung der Parteikosten ab. Es gewährt unentgeltliche Rechtspflege.

Bundesgericht, 4 P.226/1999