Settore
Commercio, commercio al dettaglio
Genere
Donna
Base legale
Altro
Parole chiave giuridiche
Condizioni di lavoro • Licenziamento abusivo • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2021
Decisione passata in giudicato
Basilea Campagna Caso 55

Sexuelle Belästigung und Lohnausstände einer Detailhandelsangestellten

Eine Detailhandelsangestellte wird über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig von einem Stammkunden sexuell belästigt. Der Kunde fragt die Detailhandelsangestellte mehrfach nach ihrem Instagram-Namen und macht Sprüche, die ein Interesse seinerseits deutlich machen. Die Detailhandelsangestellte stellt wiederholt klar, dass sie kein Interesse hat und versucht dadurch weitere Belästigungen zu verhindern. Eines Tages droht derselbe Kunde der Detailhandelsangestellten Gewalt an. Als die Detailhandelsangestellte die Arbeitgeberin am darauffolgenden Tag über die Vorfälle mit dem Stammkunden informiert, erhält sie nur kurze Zeit später die Kündigung. Zudem werden der Detailhandelsangestellten gemäss Arbeitsrapport und Lohnausweis 105 Arbeitsstunden zu wenig vergütet. Aufgrund der Vorfälle der sexuellen Belästigung fordert die Detailhandelsangestellte eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 und die Bezahlung von CHF 2’834.29 aufgrund der ausstehenden Lohnauszahlung.

Sviluppo del procedimento

03.12.2021
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich


Die Schlichtungsstelle sieht die Entschädigung aufgrund der sexuellen Belästigungen durch den Kunden als unbegründet, da die Arbeitgeberin nicht über die Belästigungen informiert ist und daher auch keine zusätzlichen Vorkehrungen zu deren Verhinderung treffen kann. Da die Arbeitnehmerin keine Forderungen betreffend die Beweggründe für die Kündigung geltend macht, sind diese im vorliegenden Fall irrelevant. Die Forderung betreffend Lohnausstände sieht die Schlichtungsstelle als teilweise gerechtfertigt an. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet einen verständlichen Arbeitsrapport zu erstellen. Da Unklarheiten über die Anzahl der geleisteten und effektiv abgegoltenen Stunden bestehen, schlägt die Schlichtungsstelle einen Vergleich im Umfang einer Lohnzahlung von CHF 2'000.00 vor.

Die Arbeitgeberin ist von Gesetzes wegen verpflichtet einen verständlichen Arbeitsrapport zu erstellen. Da Unklarheiten betreffend die Anzahl der geleisteten und effektiv abgegoltenen Stunden bestehen, schlägt die Schlichtungsstelle anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich im Umfang einer Lohnzahlung von CHF 2'000.00 vor. Die Parteien nehmen den Vergleich unter Widerrufsvorbehalt an.



Entscheid der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Fall SGL 2021 3.