- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Altro
- Parole chiave giuridiche
- Condizioni di lavoro • Licenziamento abusivo • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2021
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung und Lohnausstände einer Detailhandelsangestellten
Eine Detailhandelsangestellte wird über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig von einem Stammkunden sexuell belästigt. Der Kunde fragt die Detailhandelsangestellte mehrfach nach ihrem Instagram-Namen und macht Sprüche, die ein Interesse seinerseits deutlich machen. Die Detailhandelsangestellte stellt wiederholt klar, dass sie kein Interesse hat und versucht dadurch weitere Belästigungen zu verhindern. Eines Tages droht derselbe Kunde der Detailhandelsangestellten Gewalt an. Als die Detailhandelsangestellte die Arbeitgeberin am darauffolgenden Tag über die Vorfälle mit dem Stammkunden informiert, erhält sie nur kurze Zeit später die Kündigung. Zudem werden der Detailhandelsangestellten gemäss Arbeitsrapport und Lohnausweis 105 Arbeitsstunden zu wenig vergütet. Aufgrund der Vorfälle der sexuellen Belästigung fordert die Detailhandelsangestellte eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 und die Bezahlung von CHF 2’834.29 aufgrund der ausstehenden Lohnauszahlung.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Schlichtungsstelle sieht die Entschädigung aufgrund der sexuellen Belästigungen durch den Kunden als unbegründet, da die Arbeitgeberin nicht über die Belästigungen informiert ist und daher auch keine zusätzlichen Vorkehrungen zu deren Verhinderung treffen kann. Da die Arbeitnehmerin keine Forderungen betreffend die Beweggründe für die Kündigung geltend macht, sind diese im vorliegenden Fall irrelevant. Die Forderung betreffend Lohnausstände sieht die Schlichtungsstelle als teilweise gerechtfertigt an. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet einen verständlichen Arbeitsrapport zu erstellen. Da Unklarheiten über die Anzahl der geleisteten und effektiv abgegoltenen Stunden bestehen, schlägt die Schlichtungsstelle einen Vergleich im Umfang einer Lohnzahlung von CHF 2'000.00 vor.
Die Arbeitgeberin ist von Gesetzes wegen verpflichtet einen verständlichen Arbeitsrapport zu erstellen. Da Unklarheiten betreffend die Anzahl der geleisteten und effektiv abgegoltenen Stunden bestehen, schlägt die Schlichtungsstelle anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen Vergleich im Umfang einer Lohnzahlung von CHF 2'000.00 vor. Die Parteien nehmen den Vergleich unter Widerrufsvorbehalt an.
Entscheid der Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Fall SGL 2021 3.