- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 4 Decisioni 2020 - 2022
Sexuelle Belästigung und missbräuchliche Kündigung einer Büroangestellten
Art. 5 cpv. 3 Lpar, 74 LTF – molestie sessuali –indennità per molestie sessuali di 19'506.00, quota parte 13ma e certificato di lavoro rettificato – ricorso respinto
Fatti
L’attrice era stata assunta presso la convenuta, una Sagl, dal 25 aprile 2016 dapprima come praticante, e dal 1° settembre 2016 con un contratto a tempo indeterminato. Con lettera del 20 maggio 2019 viene esonerata dal prestare il proprio lavoro e licenziata per il 31 agosto 2019.La dipendente fa valere diverse pretese nei confronti della convenuta, in particolare per molestie sessuali da parte del socio unico e gerente della Sagl nonché in relazione alle circostanze del licenziamento (disdetta abusiva).
Decisione di prima istanza
In prima istanza, la dipendente chiede un’indennità di CHF 19'506.—per molestie sessuali, CHF 3'000.00 a titolo di torto morale e – con istanza seperata - CHF 10'953.60 a titolo di indennità per disdetta abusiva, CHF 2'258.45 a titolo di quota parte tredicesima nonché la rettifica del certificato di lavoro. Il Tribunale di prima istanza riunisce le due procedure e riconosce all’attrice CHF 19'506.00 quale indennità ai sensi dell’art. 5 cpv. 3 Lpar, la quota parte tredicesima richiesta nonché la rettifica del certificato di lavoro.
Il ricorso del datore di lavoro al Tribunale superiore cantonale viene respinto. La datrice di lavoro ricorre al Tribunale federale.
Decisione del TF
La Lpar costituisce una legge speciale rispetto alle norme sul contratto di lavoro. Si tratta pertanto di una controversia in materia del diritto di lavoro ai sensi dell’art. 74 cpv. i lit. a) LTF, il valore litigioso minimo di CHF 15'000.00 è raggiunto (13ma mensilità CHF 2'258.45, certificato di lavoro CHF 2'160.00, indennità Lpar CHF 19'506.00) (consid. 1.2).
(Motivi di ricorso, ricapitolazione della giurisprudenza, consid. 2)
Il datore di lavoro aveva fatto valere compensazione della pretesa di pagamento della 13ma mensilità pro rata con una pretesa di risarcimento danni per spese legali preprocessuali. Data la genericità dell’affermazione, la dipendente non era tenuta a contestarla in modo sostanziato – nessuna violazione dell’art. 150 CPC (consid. 3.1).
Il TF respinge pure le critiche relative al certificato di lavoro, non sufficientemente motivate (consid. 3.2).
Rispetto alle molestie sessuali, l’istanza inferiore aveva sentito 18 testimoni. . La ricorrente non spiega perché la rinuncia a sentire ulteriori testimoni sarebbe manifestamente errata. La valutazione anticipata delle prove era lecita (consid. 3.3).
Il ricorso è quindi respinto. Spese di giustizia di 1'000.00 e ripetibili di 2'500.00 a carico della Sagl ricorrente.
Pubblicazione della sentenza nel sito del Tribunale federale amministrativo (www.bger.ch)
Categorie: Settore privato vari, Molestie, LPar, LTF, Procedura vari Origine: http://sentenzeparita.ch/2022/12/22/dtf-4a_381-2022-del-22-10-2022-ricorso-in-materia-civile/
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus
Regionalgericht Berner Jura – Seeland CIV 20 4352/ CIV 20 4412 vom 3. März 2022
Das Gericht heisst die Klage teilweise gut.
Das Gericht verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 19'506.00 gestützt auf das Gleichstellungsgesetz (Art. 5 Abs. 3 GlG). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung infolge sexueller Belästigungen werden durch die wiederholten Berührungen an der nackten Brust der Sekretärin durch den Arbeitgeber während den Arbeitszeiten und den Kuss auf deren Mund erfüllt. Die Höhe der Entschädigung ist im Einzelfall festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GlG). Erhöhend ist zu beachten, dass die sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber selbst begangen wird und dieser dadurch seine Stellung als Vorgesetzter missbraucht und das untergeordnete Verhältnis der Sekretärin ausnutzt. Erhöhend wirkt sich zudem aus, dass die Handlungen mehrfach und immer wieder begangen werden. Somit heisst das Gericht die Klage in diesem Punkt gut. Das Gericht weist die Gewährung einer zusätzlichen Genugtuung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz und das Obligationenrecht ab (Art. 5 Abs. 5 GlG und Art. 49 OR). Danach hat eine Person, die in ihrer Persönlichkeit verletzt wird, Anspruch auf eine Geldsumme, wenn die Verletzung schwer ist und sie nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Das Gericht hält vorliegend fest, dass die sexuelle Belästigung zweifellos eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Es weist darauf hin, dass es jedoch unklar ist, wie stark sich die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz auf die bereits vorbestehenden Angst- und Panikattacken der Sekretärin ausgewirkt haben. Der Arbeitgeber kann nicht für die bereits vorbestehende Angst und Panikstörung der Sekretärin verantwortlich gemacht werden. Zudem erhält die Sekretärin für die erlittene Persönlichkeitsverletzung eine Wiedergutmachung in Form der Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz, die eine allfällige Genugtuungssumme bei weitem übersteigt. Folglich wird die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Insgesamt heisst das Gericht die Klage der Sekretärin teilweise gut.
Das Regionalgericht Berner Jura – Seeland heisst die Klage teilweise gut. Der Arbeitgeber wird verurteilt, der Büroangestellten eine Entschädigung infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Höhe von CHF 19‘506.00 gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zu bezahlen (Art. 5 Abs. 3 GlG). Die Gewährung einer zusätzlichen Genugtuung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz und Obligationenrecht in der Höhe von CHF 3‘000 weist das Gericht ab (Art. 5 Abs. 5 GlG und Art. 49 Abs. 1 OR).
Regionalgericht Berner Jura – Seeland CIV 20 4352/ CIV 20 4412 vom 3. März 2022
Das Obergericht weist die Berufung des Arbeitgebers ab
Der Arbeitgeber erhebt gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland Berufung. Er verlangt die Aufhebung des Entscheids und die Abweisung der hervorgebrachten Klagen der Sekretärin. Die Sekretärin beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
In der Berufung wehrt sich der Arbeitgeber gegen die Entschädigung infolge sexueller Belästigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG. Er stellt sich auf den Standpunkt, der Sekretärin sei der Hauptbeweis für eine sexuelle Belästigung nicht gelungen. Die Aussagen der Sekretärin seien vielmehr nicht glaubhaft, übertrieben und widersprüchlich. Der Arbeitgeber macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig gewürdigt und sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Sekretärin habe ihre Behauptungen voll beweisen. Für den Fall, dass das Obergericht zum Schluss gelangen sollte, der Sekretärin sei der volle Regelbeweis einer sexuellen Belästigung gelungen, macht der Arbeitgeber in einem Eventualstandpunkt eine Verletzung seines Rechts auf Beweis nach Art. 152 ZPO geltend, indem die Vorinstanz nur einen Teil seiner anbegehrten Personen als Zeugen vorgeladen hätte. Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch das Obergericht die Schilderungen der Sekretärin zu den behaupteten sexuellen Belästigungen als glaubhaft. Am Vorliegen der behaupteten sexuellen Belästigung bestehen keine ernsthaften Zweifel. Dem Arbeitgeber gelingt es weder die Unglaubwürdigkeit der Sekretärin darzutun, noch sind die als Gegenbeweis offerierten Argumente stichhaltig. Die Argumente des Arbeitgebers mögen den Hauptbeweis der Sekretärin nicht erschüttern. Das Obergericht hält fest, dass der Sekretärin der Beweis, dass sie durch den Arbeitgeber sexuell belästigt wurde, gelungen sei. Das Obergericht bestätigt die angefochtene Entschädigungsforderung nach Art. 5 Abs. 3 GlG.
Das Obergericht des Kantons Bern weist die Berufung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitgeber wird zur Bezahlung einer Entschädigung infolge sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nach Art. 5 Abs. 3 GlG in der Höhe von CHF 19‘506.00 verpflichtet.
Obergericht des Kantons Bern ZK 22 167, vom 8. Juli 2022