- Settore
- Istruzione
- Genere
- Donna • Uomo
- Base legale
- Art. 8 Costituzione federale
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale • Valutazione del lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 1996 - 1997
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für SchulpsychologInnen
15 Schulpsychologinnen und -psychologen in der Stadt Zürich klagen eine Lohndiskriminierung ihres weiblich geprägten Berufs gegenüber dem männlich geprägten Beruf des Schularztes ein. Sie beziehen sich gleichzeitig auch auf den allgemeinen Rechtsgleichheitsartikel der Bundesverfassung, der öffentlichen Institutionen verbietet, ihre Beschäftigen willkürlich zu entlöhnen. Das Verwaltungsgericht sieht die Voraussetzung für eine Anwendung des Gleichstellungsgesetzes nicht als gegeben. Aufgrund der weiter gefassten Rechtsgleichheit sei aber nur gleiche Arbeit gleich zu entlöhnen und der Unterschied zwischen den Berufsgruppen nicht zu beanstanden. Es weist die Klage ab. Das Bundesgericht anerkennt dagegen auch die Vergleichbarkeit gleichwertiger Tätigkeiten. Im Resultat kommt es jedoch zum gleichen Schluss wie das Verwaltungsgericht.Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab
Die SchulpsychologInnen beanstanden ihre um 30 bis 40 Prozent tiefere Lohneinreihung im Vergleich zu SchulärztInnen und führen diese zumindest teilweise auf die geschlechtsspezifische Prägungen dieser Berufe zurück. Sie machen Lohndiskriminierung gemäss der Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3 (BV alt Art. 4 Abs. 2) geltend mit der Begründung, der schulpsychlogische Dienst sei historisch und tendenziell überwiegend ein Frauenberuf, der Beruf des Schularztes eher ein Männerberuf.
Das Verwaltungsgericht hält fest, weder PsychologInnen im Allgemeinen noch SchulpsychologInnen seien typische Frauenberufe. Deshalb sei das neu in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht anzuwenden. Aus dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung von Beschäftigten der öffentlichen Hand (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1; BV alt Art. 4 Abs. 1) könne jedoch nur die gleiche Entlöhnung gleicher, nicht aber gleichwertiger Tätigkeiten eingeklagt werden. Es sieht zudem aufgrund der längeren Ausbildungsdauer und der Marktsituation für ÄrztInnen durchaus sachliche Gründe für deren höhere Einstufung.
Die Klage wird abgewiesen.
VK.96.00006
Das Verwaltungsgericht hält fest, weder PsychologInnen im Allgemeinen noch SchulpsychologInnen seien typische Frauenberufe. Deshalb sei das neu in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz in diesem Fall nicht anzuwenden. Aus dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung von Beschäftigten der öffentlichen Hand (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1; BV alt Art. 4 Abs. 1) könne jedoch nur die gleiche Entlöhnung gleicher, nicht aber gleichwertiger Tätigkeiten eingeklagt werden. Es sieht zudem aufgrund der längeren Ausbildungsdauer und der Marktsituation für ÄrztInnen durchaus sachliche Gründe für deren höhere Einstufung.
Die Klage wird abgewiesen.
VK.96.00006
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Die SchulpsychologInnen erheben staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie argumentieren hier nicht mehr mit dem Gleichstellungsartikel, sondern nur noch mit dem allgemeinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. Sie verlangen, nicht nur gleiche, auch gleichwertige Arbeit müsse gleich bezahlt werden. Und das Argument des Verwaltungsgericht, das von einer längeren und anspruchsvolleren Ausbildung der ÄrztInnen ausgehe, sei willkürlich.
Das Bundesgericht hält fest, willkürlich sei eine Einreihung nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar sei. Anders als das Verwaltungsgericht ist es jedoch wie die Klagenden der Meinung, Rechtsgleichheit umfasse auch die gleiche Bezahlung gleichwertiger Arbeit. Eine vergleichende Bewertung auch unterschiedlicher Tätigkeiten sei nicht nur möglich, sondern unausweichlich. Was als gleichwertig zu betrachten sei, hänge jedoch von Beurteilungen ab, die nicht wertfrei seien. Hier sei eine Zurückhaltung in der richterlichen Überprüfung angebracht. Und das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis seine Überprüfung nicht in willkürlicher Weise beschränkt.
Arbeitswissenschaftliche Gutachten seien bei der Arbeitsbewertung nützlich, erklärt das Bundesgericht, die KlägerInnen könnten jedoch nicht den Anspruch erheben, ein von ihnen eingebrachtes Gutachten stelle die objektiv «richtige» Bewertung dar. Die Frage sei einzig, ob die Lohnunterschiede auf sachlich haltbaren Überlegungen beruhen. Wenn das Verwaltungsgericht hier die Ausbildung der ÄrztInnen erwähne, sei dies deshalb nicht willkürlich, weil es argumentiere, dass sich diese in höheren Löhnen auf dem Arbeitsmarkt niederschlage. Es sei ein sachlich haltbares Kriterium, bei der Besoldung im öffentlichen Dienst auf jene Löhne abzustellen, die ausserhalb der Verwaltung erzielt würden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinwesens als Arbeitgeber zu erhalten. Der Hinweis, dass mehr MedizinerInnen als PsychologInnen arbeitslos seien, ändere daran nichts.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
BGE 2P.72/1997
Das Bundesgericht hält fest, willkürlich sei eine Einreihung nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar sei. Anders als das Verwaltungsgericht ist es jedoch wie die Klagenden der Meinung, Rechtsgleichheit umfasse auch die gleiche Bezahlung gleichwertiger Arbeit. Eine vergleichende Bewertung auch unterschiedlicher Tätigkeiten sei nicht nur möglich, sondern unausweichlich. Was als gleichwertig zu betrachten sei, hänge jedoch von Beurteilungen ab, die nicht wertfrei seien. Hier sei eine Zurückhaltung in der richterlichen Überprüfung angebracht. Und das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis seine Überprüfung nicht in willkürlicher Weise beschränkt.
Arbeitswissenschaftliche Gutachten seien bei der Arbeitsbewertung nützlich, erklärt das Bundesgericht, die KlägerInnen könnten jedoch nicht den Anspruch erheben, ein von ihnen eingebrachtes Gutachten stelle die objektiv «richtige» Bewertung dar. Die Frage sei einzig, ob die Lohnunterschiede auf sachlich haltbaren Überlegungen beruhen. Wenn das Verwaltungsgericht hier die Ausbildung der ÄrztInnen erwähne, sei dies deshalb nicht willkürlich, weil es argumentiere, dass sich diese in höheren Löhnen auf dem Arbeitsmarkt niederschlage. Es sei ein sachlich haltbares Kriterium, bei der Besoldung im öffentlichen Dienst auf jene Löhne abzustellen, die ausserhalb der Verwaltung erzielt würden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinwesens als Arbeitgeber zu erhalten. Der Hinweis, dass mehr MedizinerInnen als PsychologInnen arbeitslos seien, ändere daran nichts.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
BGE 2P.72/1997