Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Molestie sessuali • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2022
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 174

Sexuelle Belästigung einer Sportlehrerin

Eine Sportlehrerin erteilt in der Schule der Beklagten Sportunterricht, wofür sie gelegentlich auch eine ausserhalb der Schule gelegene Sportstätte der Beklagten nutzt. In ihrer Freizeit wird sie in dieser Sportstätte von einem anderen Angestellten der Beklagten sexuell belästigt, woraufhin sie nicht mehr dort unterrichten muss. Nachdem das befristete Anstellungsverhältnis endet, da die Beklagte von einer Weiterbeschäftigung der Sportlehrerin absieht, reicht diese ein Schlichtungsgesuch ein. Sie fordert eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen nach Art. 5 Abs. 4 GlG.

Sviluppo del procedimento

04.02.2022
Das Schlichtungsgesuch wird zurückgezogen
Die Klägerin ist seit 2015 in der Schule der Beklagten als Sportlehrerin tätig. Die Anstellung ist jeweils für ein Schuljahr befristet.
Die Beklagte verfügt über eine Sportstätte ausserhalb der Schule, wo die Klägerin sowohl in ihrer Funktion als Sportlehrerin als auch in ihrer Freizeit für einen Verein Schüler:innen unterrichtet. Ende Dezember 2019 besucht sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein diese Sportstätte. Dort wird sie von einem in der Sportstätte tätigen Angestellten der Beklagten sexuell belästigt. Im Januar 2020 informiert die Klägerin die Beklagte über die sexuelle Belästigung. Diese teilt ihr daraufhin mit, dass sie dort nicht mehr unterrichten müsse.
Im Mai 2020 entscheidet die Beklagte die Klägerin nicht weiter zu beschäftigen, obwohl die Anstellung die Jahre zuvor jeweils erneuert worden ist.
Mit Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2020 fordert die Klägerin von der Beklagten gestützt auf Art. 5 Abs. 4 GlG eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen.

Die Schlichtungsverhandlung findet am 4. Februar 2022 statt. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann kein Vergleich erzielt werden und das Verfahren wird sistiert. Am 4. März 2022 zieht die Klägerin das Schlichtungsgesuch schliesslich zurück.

Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 85