Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2022
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 183

Diskriminierende Kündigung einer Arbeitnehmerin

Die Klägerin ist seit August 2020 in einer leitenden Stellung in einem Industriebetrieb tätig, als ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit einer mangelnden Leistung seitens der Klägerin, Unstimmigkeiten wegen der gewünschten Reduktion des Arbeitspensums sowie mit dem daraus resultierenden Vertrauensverlust.
Mit Schlichtungsgesuch vom 3. August 2022 erhebt die Klägerin den Vorwurf der diskriminierenden Entlassung nach einer Schwangerschaft und verlangt gesützt auf Art. 3 Abs. 2 GlG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG die Ausrichtung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen.

Sviluppo del procedimento

19.10.2022
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin wird per August 2020 in einer leitenden Stellung in einem Industriebetrieb mit einem Pensum von 100 % angestellt. Auf ihr Gesuch hin kann die Klägerin ihr Arbeitspensum ab 1. Mai 2021 zunächst auf 90 % und ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 auf 80 % reduzieren. Anfang Juni 2021 teilt die Klägerin der Beklagten ihre Schwangerschaft und ihre Arbeitsunfähigkeit zu 50% aufgrund der Risikoschwangerschaft mit. Daraufhin folgen Diskussionen betreffend das künftige Arbeitspensum der Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte wolle sie zu einem Arbeitspensum von 60% zwingen, obwohl die Klägerin nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub wieder in einem 100% Pensum arbeiten wolle. Zudem seien die Bedingungen für die Rückkehr nach dem Mutterschaftsurlaub durch die Beklagte plötzlich geändert worden, indem die Beklagte den unbezahlten Urlaub, der im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub geplant und mündlich vereinbart gewesen sei, in Abrede stelle.
Die Beklagte bestreitet beide Vorwürfe und gibt an, zu keinem Zeitpunkt einem unbezahlten Urlaub zugestimmt zu haben. Zudem habe die Klägerin nicht in einem 100%-Pensum arbeiten wollen sondern ein Pensum von 70-80% favorisiert, was nicht in Frage gekommen sei, weil die Anstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin in einem Pensum unterhalb von 40% in dieser Funktion unmöglich sei.
Schliesslich kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis anlässlich des Wiedereinstellungsgesprächs am Tag nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes.
Mit Schlichtungsgesuch vom 3. August 2022 erhebt die Klägerin den Vorwurf der diskriminierenden Kündigung nach einer Schwangerschaft und verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung von sechs Monatslöhnen gem. Art. 3 Abs. 2 GlG, i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG.

Die Schlichtungsverhandlung findet am 19. Oktober 2022 statt. Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, eine Entschädigung von drei Monatslöhnen und die Zahlung eines Betrags von CHF 10'000.00 brutto.

Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 95