Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Gravidanza • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2022
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 184

Diskriminierende Kündigung einer Arbeitnehmerin infolge Schwangerschaft

Die Klägerin arbeitet seit dem 1. August 2020 bei ihrer Arbeitgeberin. Im Februar 2021 wird sie schwanger. Im Oktober 2021 wird ihr mitgeteilt, dass ihre Stelle aus finanziellen Gründen gestrichen werde. Die Klägerin erhält schliesslich im Januar 2022 die Kündigung per Ende April 2022 und sie wird zugleich freigestellt. Die Klägerin erhebt dagegen fristgerecht Einsprache und reicht am 1. November 2022 ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen. Da die Klägerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen.

Sviluppo del procedimento

01.11.2022
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Klägerin nimmt am 1. August 2020 ihre Tätigkeit bei der Beklagten auf. Ab dem 1. September 2020 erhöhte sie ihr Pensum auf 100%. Im Februar 2021 wird die Klägerin schwanger. Drei Wochen nach der Niederkunft wird der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen gestrichen werde. Anlässlich eines späteren Gespräches, kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 12. Januar 2022 mündlich per Ende April 2022. Ein Tag nach Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub folgt die schriftliche Kündigung mit Freistellung per 17. Januar 2022. Die Klägerin erhebt fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung.
Am 1. November 2022 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt die Auszahlung einer Entschädigung von vier Monatslöhnen. Die Beklagte reicht am 21. November 2022 eine Stellungnahme ein, in der sie sämtliche Vorwürfe bestreitet.

Die Klägerin erscheint nicht an der Schlichtungsverhandlung. Das Schlichtungsgesuch gilt deshalb als zurückgezogen und das Verfahren wird durch die Schlichtungsbehörde als gegenstandslos abgeschrieben.

Schlichtungsbehörde Bern Mittelland 2022, Berner Fall 98