- Settore
- Altro
- Genere
- Uomo
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Ambito • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2022
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Nichtanstellung eines Design-Assistents
Der Gesuchsteller bewirbt sich mit E-Mail vom 30. Mai 2022 für eine Stelle als «Assistentin Designer 80-100% mit Marketingflair» bei der Gesuchsgegnerin. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 erhält der Bewerber eine Absage mit der Begründung, dass die Stelle für eine Frau vorgesehen sei. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine diskriminierende Nichtanstellung handle und verlangt deshalb die Feststellung der Diskriminierung sowie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à CHF 12'000 (CHF 36'000).Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.
Der Gesuchsteller bewirbt sich mit E-Mail vom 30. Mai 2022 für eine Stelle als «Assistentin Designer 80-100% mit Marketingflair» bei der Gesuchsgegnerin. Er fügt seinen Lebenslauf sowie Arbeitszeugnisse bei. Mit E-Mail vom 2. Juni 2022 schreibt die Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin, sie danke für die Bewerbung, aber sie suche eine Frau für diese Anstellung. Der Gesuchsteller hält fest, dass er über 15 Jahre Erfahrung in einer Werbeagentur verfügt, zudem Erfahrung im Bereich mit E-Commerce Produkten habe. Er habe als Telekommunikationstechniker gearbeitet und habe einzig in der Modebranche keine Erfahrung. Der Gesuchsteller verlangt die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie infolge diskriminierender Nichtanstellung sei eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à CHF 12'000 (CHF 36'000) zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hält entgegen, dass sie nur eine kleine Firma betreibe, welche Damenbekleidung entwerfe und in einer kleinen Modeboutique vertreibe. Die Kundschaft bestehe zudem ausschliesslich aus Frauen. Da sich das kleine Büro in der Boutique gleich neben der Umkleidekabine befinde, würden sich die Kundinnen bei einem männlichen Angestellten «nicht wohl» fühlen.
Die Schlichtungsbehörde hält fest, dass die Absage als diskriminierend anzusehen ist und schlägt einen Vergleich vor. Der Gesuchsteller lehnt den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 15/2022
Die Schlichtungsbehörde hält fest, dass die Absage als diskriminierend anzusehen ist und schlägt einen Vergleich vor. Der Gesuchsteller lehnt den Vergleichsvorschlag ab. Die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 15/2022