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Diskriminierende Arbeitszuteilung einer Dozentin und Wissenschaftlerin
Eine Dozentin ist seit September 2019 als Dozentin und Wissenschaftlerin an einer Bildungsinstitution im Kanton Zürich angestellt. Sie führt aus, sie werde durch die Arbeitszuteilung in ihrem Arbeitsumfeld diskriminiert. Strittig ist das von der Dozentin abzudeckende Verhältnis zwischen Forschung und Lehre einerseits sowie insbesondere Projektzuteilungen und unerwünschte Lehrverpflichtungen andererseits. Sie gibt an, ihr direkter Vorgesetzter nehme sie als Konkurrenz wahr und würde ihr deshalb die angestrebte berufliche Entwicklung in der Forschung verwehren. Diese Situation führt im ganzen Team zu einer Belastungssituation und schliesslich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Dozentin. Sie verlangt die Feststellung einer Diskriminierung durch die Arbeitszuteilung, eine Entschädigung von drei Monatslöhnen sowie die Änderung des Arbeitszeugnisses. Die Gesuchsgegnerin bestreitet jegliche Diskriminierung bei der Arbeitszuteilung.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde stellt die Nichteinigung zwischen der Parteien fest.
Eine Dozentin ist seit September 2019 als Dozentin und Wissenschaftlerin an einer Bildungsinstitution im Kanton Zürich angestellt. Sie führt aus, sie werde durch die Arbeitszuteilung in ihrem Arbeitsumfeld diskriminiert. Strittig ist das von der Gesuchstellerin abzudeckende Verhältnis zwischen Forschung und Lehre einerseits sowie insbesondere Projektzuteilungen und unerwünschte Lehrverpflichtungen andererseits. Dieses Verhältnis habe nämlich mitunter einen direkten Einfluss auf das Arbeitszeitsaldo. Die Dozentin gibt an, ihr direkter Vorgesetzter nehme sie als Konkurrenz wahr und würde ihr deshalb die angestrebte berufliche Entwicklung in der Forschung verwehren. Diese Situation führt zu einem Konflikt mit dem Vorgesetzten sowie einer Belastungssituation im Team und im Besonderen für die Dozentin, die ab 22. Oktober 2020 zunächst ganz und später zu 50% arbeitsunfähig ist. Ein Mediationsverfahren bringt keine Entlastung und wird nach anfänglichen Gesprächen nicht weiterverfolgt. Die Gesuchsgegnerin bestreitet jegliche Diskriminierung bei der Arbeitszuteilung. Vielmehr habe sich die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit der Dozentin schon früh schwierig gestaltet.
An der Schlichtungsverhandlung können die offenen und strittigen Fragen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der insbesondere den Wortlaut für das Arbeitszeugnis betrifft. Da sich die Parteien an der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen können, wird das Verfahren zwecks weiterer, aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sistiert. In der Folge können sich die Parteien nicht einigen, sodass die Schlichtungsbehörde schliesslich mit Beschluss vom 18. Juli 2022 die Nichteinigung feststellt und das Protokoll der Verhandlung vom 1. April 2022 der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiterleitet. Die Schlichtungsbehörde stellt die Nichteinigung fest.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 16/2021
An der Schlichtungsverhandlung können die offenen und strittigen Fragen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der insbesondere den Wortlaut für das Arbeitszeugnis betrifft. Da sich die Parteien an der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen können, wird das Verfahren zwecks weiterer, aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sistiert. In der Folge können sich die Parteien nicht einigen, sodass die Schlichtungsbehörde schliesslich mit Beschluss vom 18. Juli 2022 die Nichteinigung feststellt und das Protokoll der Verhandlung vom 1. April 2022 der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiterleitet. Die Schlichtungsbehörde stellt die Nichteinigung fest.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 16/2021