- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Non specificato
- Parole chiave giuridiche
- Condizioni di lavoro
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 1 Decisione 2022
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Pensumsreduktion aufgrund Schwangerschaft einer Dentalhygienikerin
Eine Dentalhygienikerin arbeitet seit März 2021 in einem 40%-Pensum bei der Arbeitgeberin. Im September 2021 erhöht die Dentalhygienikerin ihr Pensum auf 60%. Im November 2021 informiert die Dentalhygienikerin die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Diese reagiert mit einem Schreiben, in dem sie die Pensumserhöhung auf 60% als «versuchsweise» bezeichnet und das Pensum der Dentalhygienikerin aufgrund der mangelnden Auslastung wieder auf 40% reduziert. Die Dentalhygienikerin stellt klar, dass das Pensum aus ihrer Sicht unbefristet erhöht worden sei und die Reduktion auf 40% aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgt sei. Die Dentalhygienikerin fordert die Zahlung von Schadenersatz und einer Entschädigung infolge geschlechtsbezogener Diskriminierung.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Dentalhygienikerin ist seit März 2021 in einem 40%-Pensum bei der Arbeitgeberin angestellt. Neben dieser Anstellung ist die Dentalhygienikerin noch bei zwei anderen Zahnärzten zu einem 40%- bzw. einem 20%-Pensum angestellt. Bereits beim Vertragsschluss wird eine mögliche Pensumserhöhung nach Absprache vorgesehen. Im September 2021 erhöht die Dentalhygienikerin ihr Pensum auf 60% und kündigt ihre 20%-Anstellung bei einem anderen Zahnarzt. In der Folge ist die Dentalhygienikerin ab September 2021 zu 60% bei der Gesuchsgegnerin angestellt. Im November 2021 informiert sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft. Diese reagiert mit einem Schreiben, in dem sie die Pensumerhöhung auf 60% als «versuchsweise» bezeichnet und das Pensum der Dentalhygienikerin aufgrund der mangelnden Auslastung wieder auf 40% reduziert. Die Dentalhygienikerin stellt klar, dass aus ihrer Sicht das Pensum unbefristet erhöht worden sei und sie ihre Arbeit weiterhin im Umfang von 60% anbieten würde. Sie weist darauf hin, dass sie andernfalls ihr 20%-Pensum bei der anderen Arztpraxis nicht aufgegeben hätte. Im Anschluss an die Diskussionen über das Arbeitspensum kommt es am Arbeitsplatz zu Unstimmigkeiten. Diese führten schliesslich dazu, dass der behandelnde Arzt der Dentalhygienikerin ab Ende Januar 2022 ein Beschäftigungsverbot ausspricht, welches Ende Februar 2022 erneut ausgesprochen wird. Die Dentalhygienikerin wird schliesslich bis anfangs Mai 2022 krankgeschrieben. Sie fordert die Zahlung von Schadenersatz und einer Entschädigung infolge geschlechtsbezogener Diskriminierung.
Im Schlichtungsverfahren ist umstritten, ob es sich bei der Erhöhung des Pensums tatsächlich nur um einen Versuch oder eine befristete Erhöhung per Ende Dezember 2021 handelte. Die Gesuchsgegnerin weist jeglichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft von sich und argumentiert, die Pensumserhöhung habe sich wirtschaftlich nicht ausgezahlt, da die Auslastung nicht einer 60%-Anstellung entsprochen habe. Aus diesem Grund, und nicht wegen der Schwangerschaft der Dentalhygienikerin, sollte das Pensum wieder reduziert werden. Nach Auffassung der Schlichtungsbehörde kann die Dentalhygienikerin glaubhaft darlegen, dass die Parteien ab September 2021 verbindlich eine unbefristete Pensumserhöhung auf 60% vereinbart und die Lohnzahlung sowie die Krankentaggeldberechnung auch ab Januar 2022 auf dieser Basis zu erfolgen haben. Ebenso ist aus der Sicht der Schlichtungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass die von der Gesuchsgegnerin gewünschte Reduktion des Pensums zurück auf 40% im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und damit diskriminierenden Charakter hat. Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Sistierung des Verfahrens, um auf dieser Basis aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Das Verfahren wird durch einen Vergleich erledigt.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 08/2022
Im Schlichtungsverfahren ist umstritten, ob es sich bei der Erhöhung des Pensums tatsächlich nur um einen Versuch oder eine befristete Erhöhung per Ende Dezember 2021 handelte. Die Gesuchsgegnerin weist jeglichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft von sich und argumentiert, die Pensumserhöhung habe sich wirtschaftlich nicht ausgezahlt, da die Auslastung nicht einer 60%-Anstellung entsprochen habe. Aus diesem Grund, und nicht wegen der Schwangerschaft der Dentalhygienikerin, sollte das Pensum wieder reduziert werden. Nach Auffassung der Schlichtungsbehörde kann die Dentalhygienikerin glaubhaft darlegen, dass die Parteien ab September 2021 verbindlich eine unbefristete Pensumserhöhung auf 60% vereinbart und die Lohnzahlung sowie die Krankentaggeldberechnung auch ab Januar 2022 auf dieser Basis zu erfolgen haben. Ebenso ist aus der Sicht der Schlichtungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass die von der Gesuchsgegnerin gewünschte Reduktion des Pensums zurück auf 40% im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und damit diskriminierenden Charakter hat. Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Sistierung des Verfahrens, um auf dieser Basis aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen. Das Verfahren wird durch einen Vergleich erledigt.
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem GlG, Geschäft 08/2022