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- 2 Decisioni 2004 - 2006
Lohndiskriminierung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
Eine Privatfirma stellt für einen Entwicklungsauftrag eine wissenschaftliche Mitarbeiterin als Projektleiterin mit befristetem Vertrag an. Neben einem Fixlohn enthält dieser eine Lohnkomponente von 500 Franken pro Monat, die erst nach Abschluss des Projekts ausbezahlt werden soll. Die Projektarbeit kann in der vorgesehenen Zeit nicht beendet werden. Mit etlicher Verzögerung wird ein zweiter befristeter Vertrag geschlossen, der die Klausel enthält, die Mitarbeiterin müsse nach dessen Auslaufen den Schlussbericht ohne weitere Bezahlung anfertigen. Zahlungsrückstände und die Frage, wer für die Verzögerung verantwortlich sei, führen zum Konflikt und schliesslich dazu, dass die Mitarbeiterin das Projekt gar nicht abschliessen kann. Sie fordert beim Arbeitsgericht die Nachzahlung der Löhne und klagt wegen Lohndiskriminierung (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Das Gericht heisst die arbeitsrechtlichen Forderungen weitgehend gut, verneint aber eine Lohndiskriminierung. Gegen diesen Entscheid legt sie beim Obergericht Berufung ein. Gleichzeitig verlangt die beklagte Firma eine Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Das Obergericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Die Vergleichsperson habe ein anderes Aufgabengebiet mit Führungsverantwortung, deshalb sei die Lohndifferenz sachlich gerechtfertigt. Die geforderte Arbeitsplatzbewertung weist das Gericht ab, weil die geforderte Differenz zu gering sei, um eine Bewertung zu rechtfertigen.Sviluppo del procedimento
Das Arbeitsgericht heisst die Klage teilweise gut
Die Mitarbeiterin verlangt die Auszahlung ihres Lohnanteils von 500 Franken pro Monat, weil sie das Projektdebakel nicht zu verantworten habe, sowie 500 Franken Lohnnachzahlung wegen Diskriminierung und für die Deckung ihrer Spesen. Die Firma kontert mit einer fünfstelligen Verrechnungsforderung für alle Kosten im Zusammenhang mit dem Projekt, die durch den Auftraggeber nicht gedeckt wurden.
Das Arbeitsgericht befindet, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin das Projekt nicht erfolgreich abschliessen konnte, da die Firma nicht fristgerecht einen Anschlussvertrag mit ihr abschloss und ihr den geschuldeten Lohn nicht rechtzeitig auszahlte. Deshalb seien die 500 Franken erfolgsabhängiger Lohnanteil bei Projektabschluss und die Spesen auszuzahlen. Das Gericht verneint aber eine Lohndiskriminierung. Wenn die Mitarbeiterin mehr als die vereinbarten 60 bis 80 Prozent arbeitete, so habe sie laut Vertrag einen entsprechenden Überstundenanspruch, also sei die Zusatzzeit nicht in den Lohnvergleich aufzunehmen. Auf 100 Prozent hochgerechnet, sei der Lohn der Klägerin der zweithöchste in der Firma. Der noch besser bezahlte Mann sei ein Mitglied der Geschäftsleitung gewesen mit mehr Berufserfahrung und längerer Firmenzugehörigkeit. Der Doktortitel der Mitarbeiterin sei nicht mehr wert als das Hochschuldiplom der Vergleichsperson, zudem habe die Klägerin keine Berufserfahrung in der Industrie.
Die Klage wird bezüglich erfolgsabhängigem Lohnanteil und Spesen gutgeheissen, was einer Nachzahlung von 11 462 Franken entspricht. Es weist aber die Klage zur Lohndiskriminierung ab.
Arbeitsgericht Zürich AN010545/U1
Das Arbeitsgericht befindet, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin das Projekt nicht erfolgreich abschliessen konnte, da die Firma nicht fristgerecht einen Anschlussvertrag mit ihr abschloss und ihr den geschuldeten Lohn nicht rechtzeitig auszahlte. Deshalb seien die 500 Franken erfolgsabhängiger Lohnanteil bei Projektabschluss und die Spesen auszuzahlen. Das Gericht verneint aber eine Lohndiskriminierung. Wenn die Mitarbeiterin mehr als die vereinbarten 60 bis 80 Prozent arbeitete, so habe sie laut Vertrag einen entsprechenden Überstundenanspruch, also sei die Zusatzzeit nicht in den Lohnvergleich aufzunehmen. Auf 100 Prozent hochgerechnet, sei der Lohn der Klägerin der zweithöchste in der Firma. Der noch besser bezahlte Mann sei ein Mitglied der Geschäftsleitung gewesen mit mehr Berufserfahrung und längerer Firmenzugehörigkeit. Der Doktortitel der Mitarbeiterin sei nicht mehr wert als das Hochschuldiplom der Vergleichsperson, zudem habe die Klägerin keine Berufserfahrung in der Industrie.
Die Klage wird bezüglich erfolgsabhängigem Lohnanteil und Spesen gutgeheissen, was einer Nachzahlung von 11 462 Franken entspricht. Es weist aber die Klage zur Lohndiskriminierung ab.
Arbeitsgericht Zürich AN010545/U1
Das Obergericht bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts
Die Klägerin legt beim Obergericht Berufung ein. Sie fordert eine Nettolohnnachzahlung von 39'000 Franken wegen Lohndiskriminierung und falls nötig, die Durchführung einer Arbeitsplatzbewertung. Sie macht geltend, dass ihr Lohn nicht von einer Basis von 70 sondern von 95 Prozent tatsächlicher Leistung berechnet werden müsse. Auf dieser Basis betrage die Lohndiskriminierung 2'500 Franken pro Monat. Die beklagte Firma verlangt die Aufhebung der zugesprochenen Zahlungen.
Für die Lohnnachforderungen bestätigt das Obergericht das Urteil der Vorinstanz. Zum Vorwurf der Lohndiskriminierung stellt es fest, dass Arbeit, die über das vertraglich vereinbarte Pensum hinausgeht, nicht als Diskriminierungsbestandteil berechnet werden könne. Somit sei der Lohn nur bei einer der männlichen Vergleichspersonen höher. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dieser Person um den CEO handelt, der eine nicht vergleichbare Arbeit ausübe. Sein höherer Lohn sei durch Führungsverantwortung und andere Aufgaben sachlich gerechtfertigt. Eine Arbeitsplatzbewertung lehnt das Gericht ab, weil der geforderte Mehrlohn nur 38 Franken beträgt, was eine solche Bewertung nicht rechtfertige.
Das Obergericht weist die Berufung wegen Lohndiskriminierung ab. Es erlässt der Klägerin alle Gerichtskosten, weil sich die Klage auf das Gleichstellungsgesetz stütze. Doch sie muss 2/5 der Prozessentschädigung für beide Gerichtsinstanzen bezahlen, insgesamt 4'480 Franken.
Obergericht des Kantons Zürich,Nr. LA040047/U
Für die Lohnnachforderungen bestätigt das Obergericht das Urteil der Vorinstanz. Zum Vorwurf der Lohndiskriminierung stellt es fest, dass Arbeit, die über das vertraglich vereinbarte Pensum hinausgeht, nicht als Diskriminierungsbestandteil berechnet werden könne. Somit sei der Lohn nur bei einer der männlichen Vergleichspersonen höher. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dieser Person um den CEO handelt, der eine nicht vergleichbare Arbeit ausübe. Sein höherer Lohn sei durch Führungsverantwortung und andere Aufgaben sachlich gerechtfertigt. Eine Arbeitsplatzbewertung lehnt das Gericht ab, weil der geforderte Mehrlohn nur 38 Franken beträgt, was eine solche Bewertung nicht rechtfertige.
Das Obergericht weist die Berufung wegen Lohndiskriminierung ab. Es erlässt der Klägerin alle Gerichtskosten, weil sich die Klage auf das Gleichstellungsgesetz stütze. Doch sie muss 2/5 der Prozessentschädigung für beide Gerichtsinstanzen bezahlen, insgesamt 4'480 Franken.
Obergericht des Kantons Zürich,