Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Uomo
Base legale
Altro
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
4 Decisioni 2002 - 2004
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 80

Versetzung eines Krankenpflegers wegen Belästigung

Ein leitender Krankenpfleger wird verwarnt, weil er eine junge Mitarbeiterin schikaniert, nachdem diese ein Begrüssungs- und Verabschiedungsritual mit Umarmungen und Wangenküssen verweigert. Er wird bei unverändertem Lohn in die Funktion eines Krankenpflegers auf eine andere Station versetzt. Daraufhin strengt er ein Ehrverletzungsverfahren gegen die Frau an, die ihn belastet, und wehrt sich vor dem Stadtrat und dem Bezirksrat vergeblich gegen die Versetzung. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Bezirksrat das rechtliche Gehör verweigert hat und weist den Fall zur Neubeurteilung an diesen zurück. Dort kommt es zu einer Vereinbarung zwischen dem Krankenpfleger und der Spitalleitung. Darin ist festgehalten, dass sich der Rekurrent keiner sexuellen Belästigung gegenüber Mitarbeitenden schuldig gemacht hat. Er zieht den Rekurs zurück und die Ehrverletzungsklage zurück.

Sviluppo del procedimento

02.10.2002
Stadtrat weist Einsprache ab
23.10.2003
Bezirksrat weist Rekurs ab
28.04.2004
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die junge Mitarbeiterin informiert den Leiter des Pflegebereichs, als nach ihrer Verweigerung die Belästigungen zwar aufhören, aber massive Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit entstehen. Sie wirft ihrem Chef übermässige Kontrolle und den Missbrauch der Macht als Vorgesetzter vor. Es kommt zu mehreren Einzelgesprächen mit den Beteiligten im Beisein einer Oberschwester. Beide Seiten geben persönliche Stellungnahmen ab, welche die Gegenseite zwecks Erwiderung bekommt. Erst dann verfügt das Spital Verwarnung und Versetzung.

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass das Vorgehen des Spitals das rechtliche Gehör des leitenden Pflegers nicht verletzte und dass die Versetzung bei gleichbleibendem Lohn angesichts des unbestritten gestörten Arbeitsklimas die mildeste mögliche Massnahme darstellte. Auch der Stadtrat habe das rechtliche Gehör korrekt gehandhabt, nicht jedoch der Bezirksrat, der eine neue Vernehmlassung durchführte, Beweismittel einbezog, die der Krankenpfleger nicht kannte, und seine Beweisanträge ohne Begründung überging.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen.

PB.2003.00041 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
16.09.2004
Der Bezirksrat erzielt eine Vereinbarung
Der Krankenpfleger verlangt eine neue Beurteilung der Gründe, die zur Verwarnung und zur Versetzung durch die Spitalleitung geführt haben und fordert eine Rückkehr in die vorherige Funktion. Zwischen ihm und der Spitalleitung wird eine Vereinbarung abgeschlossen.

In der Vereinbarung stimmt die Spitalleitung zu, dass sich der Rekurrent keiner sexuellen Belästigung gegenüber Mitarbeitenden schuldig gemacht habe. Er verzichtet aber auf die Rückkehr an die vorherige Stelle. Aufgrund dieser Vereinbarung zieht der Krankenpfleger den Rekurs und die Ehrverletzungsklage zurück. Von der Spitalleitung erhält er 2'000 Franken an seine Anwaltskosten.

Der Bezirksrat schreibt den Rekurs infolge Rückzugs als erledigt ab.

Bezirksrat, GE.2002.00156