Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Promozione • Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
6 Decisioni 2003 - 2007
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 88

Diskriminierung einer ETH-Fachbeamtin

Die Fachbeamtin arbeitet bei der ETH zuerst als Sekretärin, dann ab 1997 als Fachbeamtin und Koordinatorin unter Leitung des Departementvorstehers. 2000 beschliesst die Departementsleitung, neu die Stelle eines Stabchefs bzw. einer Stabschefin zu schaffen, und ermuntert die Fachbeamtin, sich auf diese Stelle zu bewerben. Die Leitung entscheidet sich aber dann für eine andere Person. Der Fachbeamtin wird vorgeschlagen, ihr Pensum zu reduzieren oder zu 30 Prozent wieder Sekretariatsarbeiten zu übernehmen. Als sie dies verweigert, erhält sie die Kündigung. Sie wehrt sich gegen das als diskriminierend empfundene Vorgehen und macht auch Lohndiskriminierung geltend. Der ETH-Rat weist ihre Beschwerde ab; beim Eidg. Personalrekurskommission wird sie aber teilweise gutgeheissen. Die Kommission verlangt von der ETH in der Lohnfrage und der Nichtwahl zur Stabschefin eine Neubeurteilung. Die Kündigung erachtet sie jedoch nicht als diskriminierend. Die Fachbeamtin zieht vors Bundesgericht, das den Vorentscheid bestätigt. Bei der Neubeurteilung der ETH blitzt die Fachbeamtin wiederum ab. Sie wendet sich erneut an die Eidg. Personalrekurskommission. Diese vergleicht das Pflichtenheft der Klägerin mit jenem der Stabschefs anderer Departemente. Sie anerkennt eine Lohndiskriminierung für die Zeit bis zur Einstellung des neuen Stabschefs. Als nicht diskriminierend beurteilt sie die Nichtbeförderung. Gegen diesen Entscheid reicht die Klägerin Bundesgerichtsbeschwerde ein. Sie fordert, dass ihr die Lohndifferenz bis 2004, dem Ende ihrer Anstellung, ausbezahlt wird. Ausserdem betrage die nichtdiskriminierende Differenz sechs Lohnklassen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weil bei der Lohnnachzahlung die tiefste Einreihung der Lohnklasse 20 verrechnet wird, verlangt sie beim Bundesverwaltungsgericht eine Erläuterung zur Anwendung des Gleichstellungsgesetzes. Das Gesuch wird vom Gericht abgewiesen.

Sviluppo del procedimento

23.01.2003
ETH-Rat lehnt Beschwerde ab
21.08.2003
Eidg. Personalrekurskommission heisst Beschwerde teilweise gut
08.09.2004
DTF 2A.453/2003 dell'8.9.2004 (ricorso di diritto amministrativo)
Der ETH-Rat ist in seinem ablehnenden Entscheid der begutachtenden Fachkommission Gleichstellungsgesetz der Bundesverwaltung gefolgt. Und auch die Eidg. Personalrekurskommission weist nur aus formellen Gründen die Lohnfrage sowie die Nichtwahl zur Neubeurteilung an die ETH zurück. Die Anträge auf Aufhebung der Kündigung sowie auf Befreiung von Sekretariatsarbeiten lehnt die Rekurskommission ab. Das darauf angerufene Bundesgericht bittet das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann um eine Stellungnahme. Dieses plädiert ebenfalls für eine Ablehnung der Beschwerde.

Art. 6, 3 LPar - Discriminazione in relazione all'assegnazione dei compiti? Funzionaria al politecnico federale, originariamente segretaria di dipartimento, poi funzionaria specializzata/coordinatrice. Nell'ambito della riorganizzazione del dipartimento, fa valere discriminazione basata sul sesso per essere sottoposta alle istruzioni del capo di stato maggiore e rifiuta di svolgere, oltre ad attività di pubbliche relazioni e programmi di scambio internazionali, lavori di segretariato generale. Non vi è nulla di discriminatorio nel richiedere alla collaboratrice di un segretariato di un'università di svolgere lavori di segretariato quali il coordinamento di aule, degli orari e programmi ecc. In tutti i cahier des charges dei colleghi maschili figura anche una percentuale di lavoro generale d'ufficio, non autonomo ma secondo istruzioni del capo. La riduzione dell'autonomia della ricorrente, dopo la riorganizzazione, è dovuta a motivi oggettivi insiti nella creazione della funzione di capo di stato maggiore a capo del segretariato e sottoposto al capo del dipartimento. Se la mancata nomina a capo di stato maggiore fosse discriminatoria, la ricorrente avrebbe semmai diritto ad un'indennità, ma non di rifiutare un lavoro ritenuto adeguato e non discriminatorio. Il licenziamento è quindi giustificato perché la ricorrente ha rifiutato di svolgere un altro lavoro ragionevolmente esigibile. Pubblicazione della sentenza sul sito del Tribunale federale (www.bger.ch) per il seguito v. DTF 2A.127/2006 del 6.9.2006 (ricorso di diritto amministrativo)



Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es sind keine Parteientschädigungen zu zahlen.

Bundesgerichtsentscheid 2A.453/2003
31.01.2006
Eidg. Personalrekurskommission heisst Beschwerde teilweise gut
Nach der Neubeurteilung weist die Beschwerdekommission der ETH eine Lohndiskriminierung und eine diskriminierende Nichtbeförderung ab. Auch bei der neugeschaffenen Beschwerdekommission für Bundesangestellte blitzt sie ab. Darauf wendet sie sich an die Eidg. Personalrekurskommission. Sie fordert die Auszahlung der Lohndifferenz für einen diskriminierungsfreien Lohn und eine Entschädigung wegen der Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5).

Die Personalrekurskommission vergleicht ihr Pflichtenheft mit demjenigen der Stabschefs anderer Departemente. Dabei zeigt sich, dass ein Stabschef gleichwertige Arbeit verrichtet. Obwohl er sieben Jahre nach ihr angestellt wurde und 11 Jahre jünger als sie ist, war er ab 1997 in die Lohnklasse 19 und ab 2000 in die Lohnklasse 20 eingereiht worden. Die PRK kommt zum Schluss, dass die Fachbeamtin ab 1997 bis zur Reorganisation ihrer Stelle zu tief eingereiht war. Doch eine Diskriminierung bei ihrer Nichtwahl verneint sie: der neu gewählte Stabschef habe zu mehr als der Hälfte andere Aufgaben als ihre vorherigen übernommen und eine bessere Ausbildung mitgebracht.

Die Eidgenössische Personalrekurskommission heisst die Beschwerde teilweise gut. Sie entscheidet, dass der Klägerin für dreieinhalb Jahre eine Lohndifferenz von zwei Lohnklassen nachbezahlt wird. Als Entschädigung an die Verfahrenskosten erhält sie 3500 Franken.

Eidgenössische Personalrekurskommission Lausanne, PRK 2005-016
06.09.2006
Das Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Gegen diesen Entscheid reicht die Fachbeamtin Bundesgerichtsbeschwerde ein. Sie stellt Antrag, dass die diskriminierende Lohndifferenz nicht nur bis 2000, als der neue Stabschef eingestellt wurde, ausbezahlt wird, sondern bis zum Ende ihrer Anstellung vier Jahre später. Ausserdem verlangt sie als diskriminierungsfreien Lohn eine Einreihung in die Lohnklasse 24. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
29.01.2007
Das Bundesverwaltungsgericht weist Gesuch um Erläuterung ab
Weil bei der Auszahlung der diskriminierenden Lohndifferenz die Summe nicht klar ist, reicht die Klägerin bei der Eidg. Personalrekurskommission ein Gesuch für eine Erläuterung ein. Sie werde ein weiteres Mal diskriminiert, weil sie nicht vom Maximum der Lohnklasse 18 ins Maximum der Lohnklasse 20 überführt worden sei. Die niedrigere Einstufung innerhalb der Lohnklasse entspreche einer Differenz von 7193 Franken.

Anstelle der PRK, die aufgelöst wurde, muss das Verwaltungsgericht die Berechnung beurteilen. Es erläutert, in ihrem Entscheid habe die PRK nirgends eine Einstufung ins Maximum festgelegt. Deshalb könne das Gericht keine weitere Erläuterung des Entscheids vornehmen.

Das Verwaltungsgericht weist das Gesuch um Erläuterung ab.

Bundesverwaltungsgericht A – 1786/2006 vom 6. September 2006