Settore
Servizi sociali e sanitari
Genere
Donna
Base legale
Non specificato
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
2 Decisioni 2003 - 2004
Decisione passata in giudicato
Argovia Caso 20

Lohngleichheit für Therapeutinnen

Zwei Therapeutinnen wenden sich an die Schlichtungsstelle, weil Teilzeitarbeitenden mit einer Anstellung unter 60 Prozent der Grundlohn um einen Zehntel gekürzt wird. Diese Kürzung treffe ausschliesslich Frauen. Die Schlichtungsstelle hält die Regelung nicht für geschlechterdiskriminierend, doch sie verstosse gegen das Lohngleichheitsgebot. Weil sich die Parteien nicht einigen können, fordern die Klägerinnen beim Arbeitsgericht Entschädigungen wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Verstoss gegen die Lohngleichheit von 14'130 bzw. 13'767 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Nach einem Lohnvergleich entscheidet das Gericht, dass eine Kürzung aufgrund des Teilzeitpensums nicht nachweisbar ist. Hingegen stellt es bei einer Klägerin Lohndiskriminierung fest. Der Arbeitgeber muss ihr 3'995 Franken Lohn nachzahlen.

Sviluppo del procedimento

13.10.2003
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die beiden Beschäftigungstherapeutinnen arbeiten seit vier bzw. fünf Jahren in einem Heim, als 2003 ein neues Lohnreglement in Kraft tritt. Laut diesem Reglement wird Teilzeitarbeitenden mit einem Pensum unter 60 Prozent der Lohn um zehn Prozent gekürzt. Die Klägerinnen verlangen eine Lohnnachzahlung. Eine solche Lohnreduktion treffe vor allem Frauen, denn 90 Prozent der Teilzeitarbeitenden seien weiblich. Der Arbeitgeber begründet die Kürzung damit, dass Angestellte mit Kleinpensen weniger Verantwortung übernehmen und nur einen Teil der Aufgaben ausführen müssen.

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass in diesem Beruf in allen Anstellungspensen überwiegend Frauen arbeiten. Weil die Pflichtenhefte für alle gleich formuliert sind und in der Praxis keine Unterschiede bei der Arbeitsausübung bestehen, verstosse die Regelung gegen den Anspruch auf Lohngleichheit. Die Schlichtungsstelle schlägt eine rückwirkende Lohnnachzahlung und die sofortige Änderung des Reglements vor. Der Arbeitgeber lehnt den Vorschlag ab.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest.

Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen, Nr. 2003.01
31.08.2004
Das Arbeitsgericht Muri heisst Klage teilweise gut
Die beiden Therapeutinnen fordern beim Arbeitsgericht, dass ihnen 14'130 Franken bzw. 13'767 Franken Lohn nachbezahlt wird, weil die im Lohnreglement verankerte Kürzung des Grundlohns geschlechterdiskriminierend und ein Verstoss gegen die Lohngleichheit sei. Zusätzlich klagen sie wegen Lohndiskriminierung gegenüber einem Kollegen. Der Arbeitgeber weist die Forderungen ab.

Während der Parteienbefragung sagt der Arbeitgeber aus, dass die 2003 neu eingeführte Regelung für die Klägerinnen nicht angewandt worden sei. Ein Lohnvergleich zeigt, dass sich für die erste Klägerin keine Lohnreduktion aufgrund ihres Pensums nachweisen lässt. Bei der zweiten Klägerin wurde die Regelung fälschlicherweise angewandt, dann aber korrigiert. Das Gericht entscheidet, dass die beiden Klägerinnen keinen Anspruch auf Lohnnachzahlung haben. Im selben Verfahren beurteilt es die Klage einer Therapeutin wegen Lohndiskriminierung. Ein sieben Jahre jüngerer Mitarbeiter mit derselben Berufserfahrung erhalte 14'000 Franken mehr Lohn als sie. Nach einem Lohnvergleich bestätigt das Gericht, der Kollege habe vor Einführung des neuen Lohnreglements 13'990 Franken bzw. 3508 Franken mehr als die beiden Klägerinnen verdient. Der Arbeitgeber begründet die Lohndifferenz mit einer Zusatzausbildung und mehr Erfahrung des Mitarbeiters. Mit Einführung des neuen Lohnreglements passte er den Lohn der einen Klägerin fast vollumfänglich an. Das Gericht entscheidet, dass diese massive Lohnerhöhung auf eine vorherige Diskriminierung schliessen lasse. Der Arbeitgeber muss der Klägerin für drei Jahre die Lohndifferenz zum Kollegen nachzahlen. Als sachlich gerechtfertigt betrachtet es den Lohnunterschied zur zweiten Klägerin.

Der Hauptklagepunkt wird vom Bezirksgericht abgewiesen, weil die beiden Klägerinnen von der beklagten Lohnkürzung nicht betroffen sind. Die Nebenklage wegen Lohndiskriminierung gegenüber einem Kollegen wird für eine Klägerin gutgeheissen. Sie erhält eine Nachzahlung der Lohndifferenz von insgesamt 3'995 Franken.

Arbeitsgericht Muri, Nr. AR.2003.50033