- Settore
- Trasporti, telecomunicazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 1997
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für eine Disponentin
Die Klägerin arbeitet als Disponentin in einem Transportunternehmen. Sie macht im Nachhinein Lohndiskriminierung geltend, da mindestens zwei Männer bei gleichwertiger bzw. weniger qualifizierter Arbeit deutlich mehr Lohn erhielten. Die Schlichtungsstelle findet, eine Lohndifferenz zum ersten Vergleichsmann sei gerechtfertigt, die Klägerin hätte aber leicht mehr verdienen sollen als der zweite. Darauf erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Lohnnachzahlung von 6'00 Franken pro Monat bereit.Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin ist im Unternehmen für die Wagendisposition zuständig, der erste Vergleichsmann für den Personaleinsatz und der zweite ist verantwortlich für einzelne Transporte unterwegs. Die Lohndifferenz zwischen der Disponentin und ihren Kollegen ist massiv. Sie verdienen 1500 bzw. 500 Franken pro Monat mehr als die Klägerin. Sie fordert deshalb Lohnnachzahlungen von über 30'000 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5 ). Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, der für den Personaleinsatz zuständige Mann habe wesentlich verantwortungsvollere Aufgaben als die Klägerin, während jene des Verantwortlichen unterwegs im Vergleich zu denen der Klägerin mindestens gleichwertig seien.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie einer ausführlichen Befragung kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass der Verantwortliche unterwegs keine anspruchsvolleren Aufgaben als die Klägerin habe und die Lohndifferenz offenbar einfach dadurch zustande gekommen ist, dass die beiden einen unterschiedlichen Anfangslohn verlangt haben. Die Firma kennt keine Lohnskala für die einzelnen Funktionen, sondern die Angestellten erhalten einen je nach individuell geäusserten Lohnvorstellungen festgesetzten Lohn. Lohntransparenz gibt es offenbar keine. Die Klägerin jedenfalls ging davon aus, sie erhalte gleich viel wie ihre Kollegen. Angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung der Klägerin sowie ihrer Aufgaben erscheint es der Schlichtungsstelle angemessen, ihren Lohn leicht höher einzustufen als jenen des Verantwortlichen unterwegs. Im Vergleich zum Personalverantwortlichen scheint die Lohndifferenz dagegen gerechtfertigt.
Die Klägerin hat schon zu Beginn der Verhandlung signalisiert, sie wäre mit einem Einigungsvorschlag von 500 Franken mehr Lohn pro Monat zufrieden. Die Schlichtungsstelle kommt aber zum Schluss, dass 600 Franken brutto pro Monat angemessen seien. Die Streitparteien akzeptieren einen Vergleich auf dieser Basis. Das Transportunternehmen zahlt insgesamt etwas über 12'000 Franken nach.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/2
Aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie einer ausführlichen Befragung kommt die Schlichtungsstelle zum Schluss, dass der Verantwortliche unterwegs keine anspruchsvolleren Aufgaben als die Klägerin habe und die Lohndifferenz offenbar einfach dadurch zustande gekommen ist, dass die beiden einen unterschiedlichen Anfangslohn verlangt haben. Die Firma kennt keine Lohnskala für die einzelnen Funktionen, sondern die Angestellten erhalten einen je nach individuell geäusserten Lohnvorstellungen festgesetzten Lohn. Lohntransparenz gibt es offenbar keine. Die Klägerin jedenfalls ging davon aus, sie erhalte gleich viel wie ihre Kollegen. Angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung der Klägerin sowie ihrer Aufgaben erscheint es der Schlichtungsstelle angemessen, ihren Lohn leicht höher einzustufen als jenen des Verantwortlichen unterwegs. Im Vergleich zum Personalverantwortlichen scheint die Lohndifferenz dagegen gerechtfertigt.
Die Klägerin hat schon zu Beginn der Verhandlung signalisiert, sie wäre mit einem Einigungsvorschlag von 500 Franken mehr Lohn pro Monat zufrieden. Die Schlichtungsstelle kommt aber zum Schluss, dass 600 Franken brutto pro Monat angemessen seien. Die Streitparteien akzeptieren einen Vergleich auf dieser Basis. Das Transportunternehmen zahlt insgesamt etwas über 12'000 Franken nach.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/2