- Settore
- Amministrazione, servizi pubblici
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto pubblico
- Decisioni
- 2 Decisioni 1997 - 2000
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohngleichheit für Bibliotheksangestellte
Drei Bibliotheksangestellte verlangen rückwirkend auf das Vorjahr beim Regierungsrat die Neueinteilung in eine höhere Besoldungsklasse. Dieser weist das Gesuch ab. Erst vier Monate später reichen die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ein (Gleichstellungsgesetz Art. 3). Der Regierungsrat als Gegenpartei verlangt, dass die Zulässigkeit des Verfahren zu prüfen sei. Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil die Eingabefrist nicht eingehalten wurde. Zum Vorwurf der Lohndiskriminierung nimmt es aber Stellung und weist diesen zurück. Die Klägerinnen rekurrieren beim Bundesgericht mit dem Vorwurf, das Urteil sei willkürlich und verstosse gegen das Gleichheitsgebot in der Bundesverfassung. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.Sviluppo del procedimento
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf Beschwerde ein
Das Verwaltungsgericht überprüft, ob die Zulässigkeit für das Verfahren gegeben ist, weil der Regierungsrat seinen Beschlüssen keine Rechtsmittelbelehrung beigelegt hatte.
Das Gericht kommt zum Schluss, die Frist von 30 Tagen könne nicht beliebig ausgedehnt werden, auch dann nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehle. Es stellt fest, dass die Klägerinnen ebenfalls eine Informationspflicht haben und viel zu lange zugewartet haben. Auf den Vorwurf der Lohndiskriminierung geht es dennoch ein. Es argumentiert, dass das Pflichtenheft bei der Besoldungseinreihung eine untergeordnete Rolle spiele, der Ausbildung und Erfahrung hingegen ein massgeblicher Einfluss zukomme. Deshalb seien die Lohnunterschiede gerechtfertigt und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts könne nicht glaubhaft gemacht werden. Als Beweis für eine korrekte Einreihung wertet das Gericht auch, dass insgesamt vier Frauen und ein Mann beim Regierungsrat eine Neueinreihung verlangt haben und diese einer Frau gewährt wurde.
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil die Eingabefrist nicht eingehalten wurde.
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Nr. 20183U
Das Gericht kommt zum Schluss, die Frist von 30 Tagen könne nicht beliebig ausgedehnt werden, auch dann nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehle. Es stellt fest, dass die Klägerinnen ebenfalls eine Informationspflicht haben und viel zu lange zugewartet haben. Auf den Vorwurf der Lohndiskriminierung geht es dennoch ein. Es argumentiert, dass das Pflichtenheft bei der Besoldungseinreihung eine untergeordnete Rolle spiele, der Ausbildung und Erfahrung hingegen ein massgeblicher Einfluss zukomme. Deshalb seien die Lohnunterschiede gerechtfertigt und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts könne nicht glaubhaft gemacht werden. Als Beweis für eine korrekte Einreihung wertet das Gericht auch, dass insgesamt vier Frauen und ein Mann beim Regierungsrat eine Neueinreihung verlangt haben und diese einer Frau gewährt wurde.
Das Verwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil die Eingabefrist nicht eingehalten wurde.
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Nr. 20183U
Das Bundesgericht weist Beschwerde ab
Die Klägerinnen gelangen ans Bundesgericht mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid auf Nichteintreten gegen die Bundesverfassung Art. 8 verstosse und willkürlich geurteilt habe. Sie hätten ihre Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht, weil im Entscheid des Regierungsrats die Rechtsmittelbelehrung fehlte.
Das Bundesgericht unterstützt das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Es stellt fest, dass die Klägerinnen nach dem Entscheid des Regierungsrates mit vier Monaten Untätigkeit eindeutig zu lange zugewartet haben. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können. Deshalb hätten sich die Klägerinnen sofort nach der Mitteilung des Regierungsrats informieren müssen. Das Gericht entscheidet, der Vorwurf der Klägerinnen gegen das Verwaltungsgericht sei nicht gerechtfertigt und auch kein Bundesrecht verletzt worden.
Das Bundesgericht wertet die Beschwerde als unbegründet und weist sie ab.
Bundesgericht, Nr. 2A.479/1997 (Urteildatenbank Bundesgericht)
Das Bundesgericht unterstützt das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Es stellt fest, dass die Klägerinnen nach dem Entscheid des Regierungsrates mit vier Monaten Untätigkeit eindeutig zu lange zugewartet haben. Es gehöre zum Allgemeinwissen, dass behördliche Entscheide angefochten werden können. Deshalb hätten sich die Klägerinnen sofort nach der Mitteilung des Regierungsrats informieren müssen. Das Gericht entscheidet, der Vorwurf der Klägerinnen gegen das Verwaltungsgericht sei nicht gerechtfertigt und auch kein Bundesrecht verletzt worden.
Das Bundesgericht wertet die Beschwerde als unbegründet und weist sie ab.
Bundesgericht, Nr. 2A.479/1997 (