Settore
Trasporti, telecomunicazioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
2 Decisioni 1997 - 2000
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 19

Lohngleichheit für eine Fachkraft der Reisebranche

Eine langjährige Mitarbeiterin klagt die Transportgesellschaft, bei der sie beschäftigt ist, wegen Lohnungleichheit ein. Ein Angestellter mit denselben Funktionen und vergleichbarem Hintergrund verdient mehr als die Klägerin, obwohl sie Zusatzaufgaben übernommen hat (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Die Arbeitgeberin argumentiert, der Mann sei krankheitshalber querversetzt worden und sein Lohn dürfe deshalb nicht reduziert werden. Die Schlichtungsstelle sieht darin nur eine teilweise Erklärung für die Lohndifferenz. Sie schlägt eine finanzielle Einigung vor, welche die Firma zunächst akzeptiert und dann widerruft. Darauf zieht die Klägerin vor Arbeitsgericht Zürich, das doch noch einen Vergleich erzielt.

Sviluppo del procedimento

01.09.1997
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin arbeitet 28 Jahre, mit einem familiär bedingten Unterbruch, bei der gleichen Transportgesellschaft. Im fraglichen Zeitraum betreut sie Gruppenreservationen. In die gleiche Abteilung tritt ein Mann ein, der in etwa über eine gleichwertige Ausbildung und die gleiche Anzahl Dienstjahre verfügt. Beide nehmen dieselben Funktionen wahr, die Klägerin aber hat noch zusätzliche Aufgaben übernommen. Trotzdem bekommt der Angestellte einen rund 300 Franken höheren Monatslohn. Die Transportgesellschaft ist der Ansicht, es liege keine Diskriminierung vor, weil der Angestellte krankheitshalber querversetzt worden sei. Laut Gesamtarbeitsvertrag dürfe in einer solchen Situation der Lohn nicht reduziert werden.

Nach dreieinhalbstündiger Verhandlung kommt die Schlichtungsstelle trotzdem zum Schluss, dass die Klägerin eine teilweise Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht habe und die Arbeitgeberin keine sachlichen Gründe für die ganze Lohndifferenz habe nennen können.

Die Schlichtungsstelle unterbreitet einen finanziellen Einigungsvorschlag von gegen 6'000 Franken. Die Firma geht zunächst darauf ein, lässt aber später mitteilen, sie wolle aus grundsätzlichen Erwägungen keinem Kompromiss zustimmen. Das Verfahren muss also als «durch Nichteinigung erledigt» abgeschrieben werden.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 97/4
08.11.2000
Das Arbeitsgericht Zürich erzielt einen Vergleich
Die Klägerin zieht das Verfahren im Dezember 1997 vor Arbeitsgericht. Sie fordert von ihrer Arbeitgeberin Zahlungen von über 25'000 Franken. Das Gericht versucht die Parteien 1998 zu einer Einigung zu bewegen, vorerst aber ohne Erfolg. Im Februar 1999 eröffnet es ein Beweisverfahren und vernimmt mehrmals ZeugInnen ein. Erst im November 2000 schliessen die Streitparteien im Anschluss an eine weitere Gerichtsverhandlung einen Vergleich.

Das Arbeitsgericht lässt in den Verhandlungen durchblicken, dass es die Lohndiskriminierung als glaubhaft gemacht einschätzt und der Transportgesellschaft bislang der Beweis des Gegenteils nicht gelang. Der Vergleich mit einem einzigen Mann genüge, da Arbeitnehmerinnen in aller Regel nur schwer an Informationen zu den Löhnen ihrer Kollegen kommen. Beim Vergleich der Qualifikationen verlangt das Gericht, auch Mutterschaft als verantwortungsvolle Tätigkeit in Betracht zu ziehen und kommt unter anderem deshalb zu anderen Schlüssen. Zudem schätzt es Beförderungen, die nicht mit verändertem Aufgabenbereich und neuen Verantwortlichkeiten gekoppelt sind, als unecht ein und behandelt sie als reine Lohnerhöhungen. Auch die weitere Bezahlung einer Schichtzulage, obwohl krankheitshalber keine Schichtarbeit mehr geleistet wird, könne nicht mehr als Abgeltung aussergewöhnlicher Arbeitszeiten betrachtet werden, sondern werde zu einem gewöhnlichen Lohnbestandteil.

Die Transportgesellschaft ist daraufhin zu einem Vergleich bereit. Sie zahlt der Klägerin 11'500 Franken Lohn plus Zinsen sowie eine Prozessentschädigung von 1'500 Franken. Darauf schreibt das Arbeitsgericht das Verfahren als «durch Vergleich erledigt» ab.

Geschäft Nr. AN970974