- Settore
- Banche, assicurazioni
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Rachekündigung einer Sachberarbeiterin
Nachdem die Klägerin der Beklagten mitteilt, dass sie von einem Arbeitskollegen seit Monaten belästigt werde, erhält sie eine Kündigung mit sofortiger Freistellung. Die Klägerin reicht nach erhobener Einsprache ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen. Nach Ablehnung des Urteilsvorschlags durch die Klägerin wird ihr die Klagebewilligung erteilt.Sviluppo del procedimento
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Die Arbeitnehmerin arbeitet seit April 2021 als Sachbearbeiterin bei einer Pensionskasse. Im Herbst 2022 teilt sie ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie seit Frühling 2022 von einem Arbeitskollegen immer wieder auf komische Weise angeschaut werde. Im Sommer 2022 werden die Blicke und Handlungen auffälliger, er schaue ihr beim Gespräch nicht ins Gesicht, sondern auf die Brüste. Weiter behindere er sie auf der Treppe beim Durchgehen. Als er am Sommeranlass immer wieder ihre Nähe sucht und ihr jeweils auf die Brüste starrt, fällt dies sogar anderen Arbeitskolleg:innen auf. Gegen Ende des Sommers beginnt er auf der Strasse auf sie zu warten, um in ihr Auto zu schauen.
Anfangs Dezember 2023 informiert die Arbeitnehmerin den Arbeitskollegen per Mail, dass sie sich von ihm beobachtet und dabei sehr unwohl fühle und bittet ihn darum, diese Handlungen sofort zu unterlassen. Daraufhin findet ein Gespräch zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitskollegen statt. Am selben Tag fordert die Arbeitgeberin auch ein Gespräch mit der Arbeitnehmerin. Dabei empfiehlt sie ihr, offene Kommunikation zu trainieren und sich selbst sowie ihren Kleidungsstil zu reflektieren. Die Arbeitgeberin schlägt zudem eine Mediation mit den beteiligten Personen vor.
Am 23. Dezember 2023 erhält die Arbeitnehmerin eine Kündigung mit sofortiger Freistellung. Als Begründung führt die Arbeitgeberin aus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fehlendem Vertrauensverhältnis aufgelöst werde. Das Verhalten der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit den geäusserten Vorwürfen gegenüber einem Arbeitskollegen sei nicht kooperativ und zudem widersprüchlich gewesen, weshalb die Arbeitgeberin das Vertrauen in sie verloren habe und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.
Nach erfolgter Einsprache reicht die Arbeitnehmerin am 7. März 2023 ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen aufgrund einer diskriminierenden (Rache-)Kündigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz. Die Arbeitgeberin reicht keine Stellungnahme ein.
Aufgrund der kurzfristig angekündigten Säumnis der Arbeitgeberin können keine Vergleichsverhandlungen geführt werden. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Urteilsvorschlag, der die Arbeitgeberin verpflichten würde, der Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 28. April 2023 lehnt die Arbeitgeberin resp. ihr kurzfristig mandatierter Rechtsanwalt den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde ab. Der Klägerin wird mit Verfügung vom 9. Mai 2023 die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 106
Anfangs Dezember 2023 informiert die Arbeitnehmerin den Arbeitskollegen per Mail, dass sie sich von ihm beobachtet und dabei sehr unwohl fühle und bittet ihn darum, diese Handlungen sofort zu unterlassen. Daraufhin findet ein Gespräch zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitskollegen statt. Am selben Tag fordert die Arbeitgeberin auch ein Gespräch mit der Arbeitnehmerin. Dabei empfiehlt sie ihr, offene Kommunikation zu trainieren und sich selbst sowie ihren Kleidungsstil zu reflektieren. Die Arbeitgeberin schlägt zudem eine Mediation mit den beteiligten Personen vor.
Am 23. Dezember 2023 erhält die Arbeitnehmerin eine Kündigung mit sofortiger Freistellung. Als Begründung führt die Arbeitgeberin aus, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fehlendem Vertrauensverhältnis aufgelöst werde. Das Verhalten der Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit den geäusserten Vorwürfen gegenüber einem Arbeitskollegen sei nicht kooperativ und zudem widersprüchlich gewesen, weshalb die Arbeitgeberin das Vertrauen in sie verloren habe und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.
Nach erfolgter Einsprache reicht die Arbeitnehmerin am 7. März 2023 ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen aufgrund einer diskriminierenden (Rache-)Kündigung gestützt auf das Gleichstellungsgesetz. Die Arbeitgeberin reicht keine Stellungnahme ein.
Aufgrund der kurzfristig angekündigten Säumnis der Arbeitgeberin können keine Vergleichsverhandlungen geführt werden. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Urteilsvorschlag, der die Arbeitgeberin verpflichten würde, der Klägerin eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 28. April 2023 lehnt die Arbeitgeberin resp. ihr kurzfristig mandatierter Rechtsanwalt den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde ab. Der Klägerin wird mit Verfügung vom 9. Mai 2023 die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 106