Settore
Altro
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2023
Decisione passata in giudicato
Berna Caso 193

Lohndiskriminierung einer Chief Communication Officer

Nachdem die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin die Lohndifferenz zu ihrem Arbeitskollegen mitteilt, erhält sie eine Lohnerhöhung, welche dem Einkommen ihres Arbeitskollegen entspricht. Daraufhin macht sie bei der Arbeitgeberin rückwirkend eine Lohnungleichheit seit Arbeitsbeginn geltend, dies jedoch ohne Erfolg. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses reicht sie ein Schlichtungsgesuch ein und fordert die gesamte Lohndifferenz ein. Nach Ablehnung des Urteilsvorschlags durch die Arbeitnehmerin wird ihr die Klagebewilligung erteilt

Sviluppo del procedimento

26.04.2023 / 17.05.2023
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Die Arbeitnehmerin ist vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2022 als Chief Communication Officer (CCO) angestellt. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Startup-Unternehmen, das die Arbeitnehmerin mit drei männlichen Kollegen aufgebaut hat. Alle vier befinden sich in derselben Management Position, jedoch in unterschiedlichen Arbeitsgebieten.
Einer ihrer Arbeitskollegen tritt seine Stelle am 1. Juli 2021 an. Im Oktober 2021 erfährt die Arbeitnehmerin, dass ihr Arbeitskollege mehr als sie verdient als sie, obwohl er bezüglich Alter, Ausbildung und Berufserfahrung fast identisch mit ihr ist. Daraufhin spricht die Arbeitnehmerin anlässlich ihres Mitarbeiterinnengesprächs im Januar 2022 den CEO auf den Lohnunterschied an. Dieser teilt ihr mit, dass er der Lohndifferenz nachgehen werde. In einem weiteren Gespräch im Februar hält die Arbeitnehmerin erneut fest, dass ihr Arbeitskollege nicht mehr Berufserfahrung als sie vorweise und dies objektiv belegt werden könne. Mit E-Mail vom 8. März 2022 teilt ihr der CEO mit, dass sie per 1. April 2022 denselben Lohn erhalte wie ihr Arbeitskollege. Die Mitarbeiterin verlangt daraufhin vom CEO einen rückwirkenden Ausgleich der Lohndifferenz, da es sich um einen mutwilligen Fall von Lohndiskriminierung handle. Ihre Forderung bleibt jedoch erfolglos.
Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin – und allen weiteren Mitarbeitenden –wird von der Arbeitgeberin per Ende August 2022 aufgrund der Auflösung des Startups beendet.
Mit Schlichtungsgesuch vom 14. Dezember 2022 fordert die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin die Lohndifferenz ab Arbeitsbeginn bis zur Erhöhung ihres Lohnes auf die gleiche Stufe ihrer Arbeitskollegen im April 2022. Die Arbeitgeberin verlangtin ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Klage. Sie führt aus, dass die Lohndifferenz nicht auf eine geschlechterspezifische Ungleichbehandlung zurückzuführen sei, sondern die Differenz auf der ursprünglichen Einstufung nach objektiven Kriterien beruhe.

Die Schlichtungsverhandlung findet am 26. April 2023 statt. Es werden Vergleichsverhandlungen durchgeführt, die jedoch nicht zu einem Vergleich führen. Die Schlichtungsbehörde unterbreitet einen Urteilsvorschlag, der die Arbeitgeberin verpflichten würde, der Arbeitnehmerin einen Betrag von CHF 11’400.00 brutto zu bezahlen. Dies entspricht der Lohndifferenz zwischen Arbeitsbeginn des Arbeitskollegen und dem Zeitpunkt der Lohnerhöhung.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 lehnt die Arbeitnehmerin mit ihrem Rechtsbeistand den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde ab. Ihr wird mit Verfügung vom 17. Mai 2023 die Klagebewilligung erteilt.

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 107