- Settore
- Servizi sociali e sanitari
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Licenziamento abusivo • Disdetta • Parità salariale • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Rachekündigung einer Laborleiterin
Eine Laborleiterin erfährt, dass ein männlicher Laborleiter mehr Lohn erhält als sie. Sie meldet sich beim HR und wird zu einem Gespräch eingeladen. Anlässlich dieses Gesprächs wird die Lohnungleichheit von der HR-Verantwortlichen zur Kenntnis genommen und an die Leitung des HR weitergeleitet. Eine Woche nach dem Gespräch erhält die Klägerin die Kündigung, weil das von ihr geleitete Labor geschlossen werde. Die Klägerin fordert eine Bewertung der Lohnpolitik, die Differenz zwischen dem erhaltenen und diskriminierungsfreien Lohn, ein Arbeitszeugnis sowie eine Entschädigung in Höhe von CHF 25'000.00 für die diskriminierende Kündigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung kann eine Vereinbarung geschlossen werden.Sviluppo del procedimento
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Die Klägerin schliesst im Mai 2021 mit ihrer Arbeitgeberin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin eines Labors ab. Ab Juli 2021 bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2023 arbeitet sie als Laborleiterin. Der Arbeitsvertrag wird im März 2022 angepasst, wobei die Klägerin ab März 2022 den Lohn für die leitende Position erhält.
Durch eine versehentliche Mail der HR-Leitung erfährt die Klägerin, dass ein männlicher Co-Laborleiter, der die Funktion ab Juli 2022 innehatte, einen höheren Lohn erhält. Die Klägerin setzt sich mit dem HR in Verbindung, worauf ein Gespräch am 22. November 2022 vereinbart wird. Anlässlich dieses Gespräch macht die Klägerin auf die Lohndifferenz zwischen ihr und dem männlichen Kollegen aufmerksam und fordert eine Anpassung. Am 28. November erhält die Klägerin die Kündigung mit der Begründung, das von ihr geleitete Labor werde per sofort geschlossen. Am 28. Juli 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Bewertung der Lohnpolitik, die Differenz zwischen dem erhaltenen und diskriminierungsfreien Lohn, ein Arbeitszeugnis sowie eine Entschädigung in Höhe von CHF 25'000.00 für die missbräuchliche Kündigung. Die Beklagte schliesst in der Stellungnahme auf Abweisung der Klage.
Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien darauf, der Klägerin CHF 22'000.00 brutto zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 113
Durch eine versehentliche Mail der HR-Leitung erfährt die Klägerin, dass ein männlicher Co-Laborleiter, der die Funktion ab Juli 2022 innehatte, einen höheren Lohn erhält. Die Klägerin setzt sich mit dem HR in Verbindung, worauf ein Gespräch am 22. November 2022 vereinbart wird. Anlässlich dieses Gespräch macht die Klägerin auf die Lohndifferenz zwischen ihr und dem männlichen Kollegen aufmerksam und fordert eine Anpassung. Am 28. November erhält die Klägerin die Kündigung mit der Begründung, das von ihr geleitete Labor werde per sofort geschlossen. Am 28. Juli 2023 reicht die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt eine Bewertung der Lohnpolitik, die Differenz zwischen dem erhaltenen und diskriminierungsfreien Lohn, ein Arbeitszeugnis sowie eine Entschädigung in Höhe von CHF 25'000.00 für die missbräuchliche Kündigung. Die Beklagte schliesst in der Stellungnahme auf Abweisung der Klage.
Im Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche einigen sich die Parteien darauf, der Klägerin CHF 22'000.00 brutto zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 113