- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Detailhandelsangestellten
Gemäss Schlichtungsgesuch führte die Klägerin eine sexuelle Beziehung mit ihrem Vorgesetzten. Sechs Tage nachdem die Klägerin die Beziehung beendet erhält sie die Kündigung. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Beklagte reicht keine Stellungnahme ein und erscheint nicht an der Schlichtungsverhandlung. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.Sviluppo del procedimento
Die Klagebewilligung wird erteilt.
Die Klägerin führt in ihrem Schlichtungsgesuch aus, dass sie seit 1. Oktober 2021 bei der Beklagten angestellt gewesen sei. Sie habe einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel, von der ihre Erwerbstätigkeit abhänge und sie sei alleinerziehende Mutter. Deshalb habe sie sich in einer angespannten persönlichen und finanziellen Lage befunden, welche ihr Vorgesetzter (gleichzeitig Inhaber der Beklagten) ausgenutzt habe. Zunächst habe ihr Arbeitspensum 50% betragen. Während dieser Zeit habe sie de facto in einem 100% Pensum gearbeitet. Diese zahlreichen Überstunden seien ihr nicht vergütet worden. Schliesslich sei ihr Pensum auf 80% erhöht worden. Die Klägerin habe jedoch weiterhin zahlreiche Überstunden geleistet. Auf Drängen ihres Vorgesetzten habe sich die Klägerin schliesslich aufgrund ihrer aufenthaltsrechtlichen und finanziellen Situation auf eine sexuelle Beziehung mit ihm eingelassen. Diese Beziehung habe mehrere Monate gedauert. Die Klägerin habe die Beziehung im November 2022 beendet. Sechs Tage danach habe sie die Kündigung erhalten. Die Klägerin erhob fristgerecht Einsprache gegen die Kündigung und erstattete zudem Anzeige bei den Strafbehörden.
Die Klägerin reicht am 19. Juni 2023 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein und macht eine Entschädigung in Höhe von 6 Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung sowie eine Entschädigung von 6 schweizerischen Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung geltend. Die Beklagte verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme. Sie kündigt jedoch an, nicht an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen.
Die Beklagte erscheint, wie schriftlich vorangekündigt, nicht zur Schlichtungsverhandlung und wird deshalb säumig erklärt. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 114
Die Klägerin reicht am 19. Juni 2023 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein und macht eine Entschädigung in Höhe von 6 Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung sowie eine Entschädigung von 6 schweizerischen Durchschnittslöhnen wegen sexueller Belästigung geltend. Die Beklagte verzichtet auf die Einreichung einer Stellungnahme. Sie kündigt jedoch an, nicht an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen.
Die Beklagte erscheint, wie schriftlich vorangekündigt, nicht zur Schlichtungsverhandlung und wird deshalb säumig erklärt. Der Klägerin wird die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 114