- Settore
- Commercio, commercio al dettaglio
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Parità salariale
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Lohndiskriminierung einer Detailhandelsfachangestellten
Die Klägerin ist als Detailhandelsfachangestellte in der Lebensmittelbranche tätig und übernimmt für ihre Vorgesetzte zusätzlich stellvertretend die Ferien- und Krankheitsvertretung. Durch einen Zufall findet die Klägerin heraus, dass ein männlicher Arbeitskollege in der gleichen Abteilung und ohne Stellvertreterfunktion einen höheren Lohn erhält. Die Klägerin fordert die Differenz zwischen dem erhaltenen und diskriminierungsfreien Lohn in der Höhe von CHF 18'000.00 und die Beseitigung der Lohndiskriminierung. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Parteien schliessen einen Vergleich
Die Klägerin arbeitet seit Beginn ihrer Berufslehre als Detailhandelsfachfrau am 1. August 2006 für die Beklagte und hat seither an diversen internen Weiterbildungen teilgenommen. Seit dem 1. November 2016 arbeitet die Klägerin in ihrer heutigen Position und übernimmt insbesondere die Funktion der Stellvertretung bei Ferien- und Krankheitsabwesenheiten ihrer Vorgesetzten. Besonders im Jahr 2022 muss die Klägerin ihre Funktion als Stellvertreterin über einen längeren Zeitraum wahrnehmen.
Durch Zufall findet die Klägerin heraus, dass ihr Arbeitskollege (gleiche Abteilung) mehr Lohn verdient, obwohl er die gleichen Tätigkeiten ausführt und keine Stellvertretungsfunktion wahrnimmt. Im Mitarbeitendengespräch bringt die Klägerin ihr Anliegen zum Ausdruck und erhält, auch gestützt auf die sehr gute Leistung, im Juli 2023 eine Lohnerhöhung. Trotz der Lohnerhöhung hat die Klägerin weiterhin einen niedrigeren Lohn als ihr Arbeitskollege. Aus diesem Grund reicht die Klägering am 5. Oktober 2023 ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt die Differenz zwischen dem erhaltenen und diskriminierungsfreien Lohn für eine Zeit von ca. 4.75 Jahren in der Höhe von insg. brutto CHF 18'000.00 zzgl. Zins zu 5% und die Beseitigung der Lohndiskriminierung.
m Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche eingen sich die Parteien – rückwirkend auf die letzte Lohnerhöhung – auf eine höher ausfallende Lohnerhöhung, auf die Umteilung in das höhere Lohnband und die bereits vorgesehene Lohnerhöhung von 1.5% per Januar 2024 sowie die Lohnerhöhung bei gleichbleibender Leistung im Rahmen der nächsten Lohnrundenmodalitäten per Januar 2025. Zusätzlich einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung für ausserordentliche Einsätze im Jahr 2022 in der Höhe von netto CHF 2'000.00.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 117
Durch Zufall findet die Klägerin heraus, dass ihr Arbeitskollege (gleiche Abteilung) mehr Lohn verdient, obwohl er die gleichen Tätigkeiten ausführt und keine Stellvertretungsfunktion wahrnimmt. Im Mitarbeitendengespräch bringt die Klägerin ihr Anliegen zum Ausdruck und erhält, auch gestützt auf die sehr gute Leistung, im Juli 2023 eine Lohnerhöhung. Trotz der Lohnerhöhung hat die Klägerin weiterhin einen niedrigeren Lohn als ihr Arbeitskollege. Aus diesem Grund reicht die Klägering am 5. Oktober 2023 ein Schlichtungsgesuch ein. Sie verlangt die Differenz zwischen dem erhaltenen und diskriminierungsfreien Lohn für eine Zeit von ca. 4.75 Jahren in der Höhe von insg. brutto CHF 18'000.00 zzgl. Zins zu 5% und die Beseitigung der Lohndiskriminierung.
m Rahmen der formlosen Vergleichsgespräche eingen sich die Parteien – rückwirkend auf die letzte Lohnerhöhung – auf eine höher ausfallende Lohnerhöhung, auf die Umteilung in das höhere Lohnband und die bereits vorgesehene Lohnerhöhung von 1.5% per Januar 2024 sowie die Lohnerhöhung bei gleichbleibender Leistung im Rahmen der nächsten Lohnrundenmodalitäten per Januar 2025. Zusätzlich einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung für ausserordentliche Einsätze im Jahr 2022 in der Höhe von netto CHF 2'000.00.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland 2023, Berner Fall 117