- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Situazione familiare • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Schichtarbeiterin
Die Gesuchstellerin ist seit April 2021 in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin und arbeitet mit einem Pensum von 80% in einem Dienstleistungsbetrieb. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes im November 2021 kehrt sie im März 2022 an ihren Arbeitsplatz zurück und arbeitet in Schichtarbeit sowie auf Abruf. Ein Gesuch der Gesuchstellerin um Reduktion des Arbeitspensums wird abgelehnt. Stattdessen kündigt die Arbeitgeberin eine Reduktion des Arbeitspensums auf 70% an, mit der Androhung, das Arbeitsverhältnis per Juni 2023 zu beenden, falls die Änderung nicht akzeptiert wird. Die Begründung der Änderungskündigung stützt sich auf die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin als Mutter. Die Gesuchstellerin akzeptiert die neuen Vertragsbedingungen nicht und macht vor der Schlichtungsstelle geltend, dass es sich um eine diskriminierende Kündigung im Sinne von Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) handelt. Die Arbeitgeberin bestreitet jegliche Diskriminierung. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Sviluppo del procedimento
Die Parteien akzeptieren den Vergleich der Schlichtungsstelle.
Die Schichtarbeiterin führt aus, dass es wiederholt zu Konflikten mit ihrer Vorgesetzten hinsichtlich Absenzen aufgrund von Kinderbetreuung und Krankheit sowie bei der Ferienplanung gekommen sei. Die Änderungskündigung sei ausgesprochen worden, um ihr eine bessere Erfüllung ihrer familiären Pflichten zu ermöglichen. Ihre Arbeitsleistung sei jedoch nie kritisiert worden. Zudem habe die Arbeitgeberin keine Alternativen zur Verbesserung ihrer Arbeitssituation angeboten. Die Schichtarbeiterin sieht in der Änderungskündigung eine diskriminierende Kündigung gemäss Artikel 3 Absatz 1 GlG, da sie aufgrund ihres Geschlechts und ihrer familiären Situation benachteiligt werde. Sie fordert eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie die Erfüllung noch offener Nebenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe der Gesuchstellerin vollständig. Sie erklärt, dass es nicht zu Konflikten wegen Absenzen oder Ferienplanung gekommen sei und dass alle arbeitsrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin stets gewährt wurden. Die Springerfunktion der Gesuchstellerin erfordere flexible Einsätze an verschiedenen Arbeitsorten, wobei der Arbeitsplan stets vier bis sechs Wochen im Voraus bekannt gegeben werde. Die Arbeitgeberin habe aufgrund ihrer Fürsorgepflicht auf die sich verschlechternde Situation der Gesuchstellerin reagiert und eine Anpassung des Arbeitspensums um 10% vorgeschlagen, um die Anstellung weiterhin aufrechtzuerhalten. Es habe ein gutes Arbeitsverhältnis bestanden, und die Arbeitgeberin wollte die Gesuchstellerin lediglich unterstützen. Daher liege aus Sicht der Arbeitgeberin keine diskriminierende Kündigung vor und es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Ausführungen der Gesuchstellerin als glaubwürdig. In der Verhandlung führt die Arbeitgeberin keine anderen Gründe als die familiäre Situation der Gesuchstellerin beziehungsweise deren Rolle als Mutter zur Begründung der Kündigung an. Aus der Perspektive der Arbeitgeberin habe man der Fürsorgepflicht gerecht werden wollen, jedoch ohne diskriminierende Absicht. Die Schlichtungsstelle kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Änderungskündigung eine Benachteiligung aufgrund der familiären Situation der Gesuchstellerin darstellt und somit eine diskriminierende Kündigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 GlG ist. Andere Lösungsansätze als eine Kündigung, um der Gesuchstellerin entgegenzukommen, seien nicht in Betracht gezogen worden. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor, die um die Nebenforderungen erhöht wird.
Der Vergleich wird von den Parteien angenommen.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2023 4
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe der Gesuchstellerin vollständig. Sie erklärt, dass es nicht zu Konflikten wegen Absenzen oder Ferienplanung gekommen sei und dass alle arbeitsrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin stets gewährt wurden. Die Springerfunktion der Gesuchstellerin erfordere flexible Einsätze an verschiedenen Arbeitsorten, wobei der Arbeitsplan stets vier bis sechs Wochen im Voraus bekannt gegeben werde. Die Arbeitgeberin habe aufgrund ihrer Fürsorgepflicht auf die sich verschlechternde Situation der Gesuchstellerin reagiert und eine Anpassung des Arbeitspensums um 10% vorgeschlagen, um die Anstellung weiterhin aufrechtzuerhalten. Es habe ein gutes Arbeitsverhältnis bestanden, und die Arbeitgeberin wollte die Gesuchstellerin lediglich unterstützen. Daher liege aus Sicht der Arbeitgeberin keine diskriminierende Kündigung vor und es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Ausführungen der Gesuchstellerin als glaubwürdig. In der Verhandlung führt die Arbeitgeberin keine anderen Gründe als die familiäre Situation der Gesuchstellerin beziehungsweise deren Rolle als Mutter zur Begründung der Kündigung an. Aus der Perspektive der Arbeitgeberin habe man der Fürsorgepflicht gerecht werden wollen, jedoch ohne diskriminierende Absicht. Die Schlichtungsstelle kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Änderungskündigung eine Benachteiligung aufgrund der familiären Situation der Gesuchstellerin darstellt und somit eine diskriminierende Kündigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 GlG ist. Andere Lösungsansätze als eine Kündigung, um der Gesuchstellerin entgegenzukommen, seien nicht in Betracht gezogen worden. Die Schlichtungsstelle schlägt eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vor, die um die Nebenforderungen erhöht wird.
Der Vergleich wird von den Parteien angenommen.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2023 4