Settore
Industria alberghiera
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali • Misure preventive • Indennità • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2023
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 507

Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten

Die Serviceangestellte ist seit dem 1. Mai 2022 in einer Bar der Arbeitgeberin in Zürich angestellt. Sie arbeitet auf Abruf und erhält einen Stundenlohn. Während ihrer Arbeit berichtet sie, dass der Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin sie sexuell belästigt habe. Der Vorfall wird von der Arbeitgeberin nur zögerlich bearbeitet und die Serviceangestellte fühlt sich unsicher. Schliesslich kündigt sie ihre Stelle am 28. Juli 2022 und erhebt Strafanzeige. Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor, den beide Parteien mit einigen Anpassungen annehmen.

Sviluppo del procedimento

25.05.2023
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Serviceangestellte tritt am 1. Mai 2022 eine Stelle in einer Bar der Arbeitgeberin in Zürich an. Sie arbeitet auf Abruf und erhält einen Stundenlohn. Während eines Arbeitseinsatzes am 15. Juli 2022 muss die Serviceangestellte im Lagerraum Eis holen. Dort versucht der Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin ohne die Zustimmung der Servicenagestellten, sie zu küssen. Noch am gleichen Abend berichtet sie ihrem Vorgesetzten davon, der verspricht, das Gespräch mit dem Eigentümer zu suchen.
In den folgenden Tagen fühlt sich die Serviceangestellte unsicher und muss mehrmals nachfragen, ob Massnahmen ergriffen werden. Der Vorgesetzte schlägt ein klärendes Gespräch zwischen ihr und dem Eigentümer vor. Das kommt für sie nicht infrage. Sie verlangt, nicht arbeiten zu müssen, wenn der Eigentümer im Lokal ist. Einmal wird sie kurz vor Schichtbeginn nach Hause geschickt, da der Eigentümer anwesend ist, für diese Zeit erhält sie keinen Lohn. Schliesslich kündigt sie am 28. Juli 2022, da sie sich weiterhin unsicher fühlt. Erst nach ihrer Kündigung schickt die Arbeitgeberin eine E-Mail, in der sie erklärt, dass ungleiche Behandlung und respektloses Verhalten nicht toleriert würden. Eine klare Anleitung für den Umgang mit sexueller Belästigung gibt es jedoch nicht. Die Serviceangestellte erhebt zudem Strafanzeige wegen sexueller Nötigung gegen den Eigentümer.
Die Arbeitgeberin, vertreten vom Eigentümer, fordert die Abweisung der Klage. Der Eigentümer räumt ein, versucht zu haben, die Serviceangestellte zu küssen, weil er dachte, sie würde ihn auch toll finden. Nach ihrer Ablehnung habe er sich zurückgezogen und den Vorfall bedauert.

Die Schlichtungsstelle analysiert die Aussagen beider Parteien und stellt fest, dass die Schilderungen der Serviceangestellten detailliert und klar sind. Ihre emotionale Betroffenheit deutet darauf hin, dass ihre persönliche Integrität verletzt wurde. Allerdings bleibt die Beweislast bei der Serviceangestellten, und Glaubhaftmachung allein reicht nicht aus. Der ungewollte Kuss durch den Verwaltungsratspräsidenten ist jedoch unbestritten. Die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, dass sie angemessene Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung ergriffen hat. Zudem wurden der Serviceangestellten die Stunden, in denen sie aufgrund der Anwesenheit des Eigentümers nach Hause geschickt wurde, nicht bezahlt.

Die Schlichtungsstelle schlägt einen Vergleich vor, bei dem der Serviceangestellten zwei Medianlöhne als Entschädigung zugesprochen werden. Zudem soll ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden. Die Parteien akzeptieren den Vergleich mit einigen Anpassungen.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 02/2023