Settore
Costruzioni
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Molestie sessuali • Misure preventive • Indennità
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2023
Decisione passata in giudicato
Zurigo Caso 516

Sexuelle Belästigung einer Unterhaltsreinigerin

Die Unterhaltsreinigerin ist seit April 2020 bei der Arbeitgeberin angestellt. Sie erhält von einem Baustellenleiter anzügliche Nachrichten über WhatsApp und gibt an, auch mündlich sexuell belästigt worden zu sein. Die Arbeitgeberin unternimmt zunächst nichts, da es sich um einen wichtigen Kunden handelt. Nachdem sie über die Gewerkschaft die Vorfälle schriftlich gemeldet hat, hat der Vorgesetzte das Gespräch mit dem Baustellenleiter gesucht, woraufhin dieser sie zur Rede gestellt hat, was die Unterhaltsreinigerin als bedrohlich empfunden hat. Schliesslich wird der Baustellenleiter entlassen. Die Schlichtungsbehörde kritisiert die unzureichenden Präventionsmasssnahmen. Es kommt zu keiner Einigung, und die Unterhaltsreinigerin erhält die Klagebewilligung.

Sviluppo del procedimento

25.09.2023
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung.
Die Unterhaltsreinigerin ist seit April 2020 bei der Arbeitgeberin tätig. Im Dezember 2020 erhält sie von einem Baustellenleiter eine WhatsApp-Nachricht mit einem Link zu einer pornographischen Website. Im Juni 2021 folgt eine weitere anzügliche Nachricht vom selben Absender. Die Unterhaltsreinigerin führt aus, sie sei am Arbeitsort auch mündlich sexuell belästigt worden und habe dies ihrem Vorgesetzten mitgeteilt. Dieser habe jedoch nichts unternommen, da es sich um einen wichtigen Kunden gehandelt habe. Nachdem sie über die Gewerkschaft Unia die Vorfälle schriftlich gemeldet habe, habe der Vorgesetzte das Gespräch mit dem Täter gesucht, woraufhin dieser sie zur Rede gestellt habe, was die Unterhaltsreinigerin als bedrohlich empfunden habe.
Die Arbeitgeberin bestreitet die Vorwürfe und fordert die Abweisung der Klage. Sie führt aus, dass der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Reinigungsbranche Bestandteil des Arbeitsvertrags sei, welcher keine sexuelle Belästigung toleriere. Zudem gäbe es klare Anlaufstellen, an die sich die Mitarbeitenden bei Belästigungen wenden können. Die Arbeitgeberin erklärt, sie habe erst im Mai 2022 von den Vorfällen erfahren, woraufhin der Täter entlassen wurde. Der Unterhaltsreinigerin sei zudem ein Einsatz auf einer anderen Baustelle angeboten worden.

Die Schlichtungsbehörde hält fest, dass die sexuelle Belästigung durch die eingereichten WhatsApp-Nachrichten bewiesen ist. Hinsichtlich der mündlichen Belästigungen und des angeblichen Untätigbleibens bleibt die Beweislast bei der Unterhaltsreinigerin. Der Entlastungsbeweis der Arbeitgeberin gelingt nur teilweise. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Prävention in diesem Fall als unzureichend, da die Unterhaltsreinigerin offenbar nicht wusste, an wen sie sich wenden sollte. Zwar sei eine Reaktion erfolgt, jedoch wird kritisiert, dass der Täter die Unterhaltsreinigerin alleine zur Rede stellen konnte, was hätte vermieden werden müssen.

Die Schlichtungsbehörde schlägt einen Vergleich in Höhe von 1.5 Medianlöhnen vor. Die Arbeitgeberin lehnt diesen ab. Daraufhin erhält die Unterhaltsreinigerin die Klagebewilligung.

Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 07/2023