- Settore
- Settore manifatturiero, industria
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Situazione familiare • Maternità • Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2023
- Decisione passata in giudicato
- sì
Diskriminierende Kündigung einer Führungsperson nach Mutterschaft
Die Führungsperson erhebt Ansprüche wegen diskriminierender Kündigung nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub. Die Schlichtungsbehörde sieht keine eindeutige Diskriminierung und schlägt aufgrund des Prozessrisikos einen Vergleich vor, auf den sich die Parteien einigen. Das Verfahren wird durch Vergleich abgeschlossen.Sviluppo del procedimento
Die Parteien erzielen einen Vergleich.
Die Führungsperson tritt am 1. Januar 2016 eine 100%-Stelle bei der Gesuchsgegnerin an und wird Ende des Jahres befördert. Nach der Geburt ihres ersten Kindes kehrt sie wieder in ihre Vollzeitstelle zurück und erhält in der Folge mehrere Lohnerhöhungen und weitere Beförderungen. Kurz vor ihrem zweiten Mutterschaftsurlaub finden betriebliche Veränderungen statt, und ihr wird vor Ablauf des Urlaubs mitgeteilt, dass ihre bisherige Stelle im Rahmen einer Reorganisation entfällt. Stattdessen soll sie zusammen mit einem Kollegen eine neu geschaffene Leitungsposition übernehmen.
Nach knapp zwei Monaten in der neuen Funktion erhält die Führungsperson die Kündigung, da man festgestellt habe, dass nur eine Person für die Stelle notwendig sei, und man sich für ihren männlichen Kollegen entschieden habe.
Die Gesuchsgegnerin verlangt die Abweisung der Klage und argumentiert, dass die Kündigung nicht diskriminierend sei. Auch ein Mann in der gleichen Situation hätte die Kündigung erhalten, da ihr Kollege besser qualifiziert gewesen sei. Inzwischen habe man auch diesem Kollegen aus Kostengründen gekündigt.
Nach den jeweiligen Stellungnahmen und den eingehenden Befragungen erläutert die Schlichtungsbehörde den Parteien ihre Einschätzung. Sie sieht keine eindeutige Diskriminierung, da der Entlastungsbeweis der Gesuchsgegnerin gelingen könnte. Aufgrund der gesamten Umstände und des Prozessrisikos schlägt die Schlichtungsbehörde eine gütliche Einigung vor.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von CHF 20'000.- netto. Das Verfahren wird durch Vergleich abgeschlossen.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 17/2023
Nach knapp zwei Monaten in der neuen Funktion erhält die Führungsperson die Kündigung, da man festgestellt habe, dass nur eine Person für die Stelle notwendig sei, und man sich für ihren männlichen Kollegen entschieden habe.
Die Gesuchsgegnerin verlangt die Abweisung der Klage und argumentiert, dass die Kündigung nicht diskriminierend sei. Auch ein Mann in der gleichen Situation hätte die Kündigung erhalten, da ihr Kollege besser qualifiziert gewesen sei. Inzwischen habe man auch diesem Kollegen aus Kostengründen gekündigt.
Nach den jeweiligen Stellungnahmen und den eingehenden Befragungen erläutert die Schlichtungsbehörde den Parteien ihre Einschätzung. Sie sieht keine eindeutige Diskriminierung, da der Entlastungsbeweis der Gesuchsgegnerin gelingen könnte. Aufgrund der gesamten Umstände und des Prozessrisikos schlägt die Schlichtungsbehörde eine gütliche Einigung vor.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von CHF 20'000.- netto. Das Verfahren wird durch Vergleich abgeschlossen.
Paritätische Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, Geschäft 17/2023