Settore
Settore manifatturiero, industria
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Disdetta • Riassunzione • Protezione dal licenziamento • Molestie sessuali
Ambito
Diritto privato
Decisioni
1 Decisione 2004
Berna Caso 45

Kündigungsschutz für Mitarbeiterin eines Technologiebetriebs

Die Mitarbeiterin in einem Technologiebetrieb werde beim Lohn diskriminiert und sei von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden (Gleichstellungsgesetz Art. 3 und Gleichstellungsgesetz Art. 4). Mit diesen Vorwürfen gelangt der Ehemann der Mitarbeiterin an die Schlichtungskommission. Die Arbeitgeberin weist die Anschuldigungen zurück. Für die sexuelle Belästigung fordert sie Beweise der Mitarbeiterin. Gleichzeitig kündigt sie ihr die Stelle auf Ende November. Die Klägerin zieht darauf das Schlichtungsbegehren ihres Ehemannes zurück und verlangt Wiedereinstellung (Art. 10 GlG). Die Schlichtungskommission weist die Arbeitgeberin auf den Kündigungsschutz von sechs Monaten während des Schlichtungsverfahrens hin und schlägt vor, die Mitarbeiterin für mindestens ein Jahr weiter zu beschäftigen. Die Klägerin ist damit einverstanden, doch die Arbeitgeberin zieht die Kündigung nur bis zum Ende der laufenden Schutzfrist zurück.

Sviluppo del procedimento

05.11.2004
Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest
Der Ehemann verlangt eine Lohnerhöhung, Schadenersatz und Genugtuung, weil seine Frau von der Arbeitgeberin bei der Aufgabenzuteilung, Beförderung und beim Lohn diskriminiert werde. Zudem sei sie durch einen Vorgesetzten sexuell belästigt worden.

Die Arbeitgeberin lehnt die Forderungen ab. Die Mitarbeiterin habe keine Führungsverantwortung und verdiene deshalb gleichviel wie ihre KollegInnen in derselben Funktion. Für eine Beförderung hätten ihr Kompetenzen, die richtige Ausbildung und Sprachkenntnisse gefehlt. Auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung geht sie nicht ein und verlangt Beweise dafür. Die Mitarbeiterin erhält die Kündigung. Darauf zieht sie das Begehren des Ehemannes zurück und fordert Wiedereinstellung. Die Schlichtungskommission macht die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass die Klägerin unter Kündigungsschutz stehe. Deshalb schlägt sie Weiterbeschäftigung für mindestens ein Jahr vor und hält fest, dass die Arbeitgeberin alle Mitarbeitenden über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und die Möglichkeit der Anrufung einer Betriebskommission informieren soll Die Klägerin akzeptiert den Vorschlag. Doch die Arbeitgeberin verlängert die Kündigungsfrist nur bis zum Ablauf des Schutzes und stellt die Klägerin während dieser Zeit frei.

Die Schlichtungskommission stellt Nichteinigung fest. Die Kündigungsfrist wird aber bis zum Ende der Schutzfrist ausgedehnt.

Schlichtungskommission gegen Diskriminierungen im Erwerbsleben SDKE 3/2004