Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Ambito • Situazione familiare • Maternità • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2001
Decisione passata in giudicato
Lucerna Caso 2

Anstellungsdiskriminierung einer Wäschereimitarbeiterin

Eine arbeitslose Mutter bewirbt sich als Wäschereimitarbeiterin in einem Spital. Nach einem Schnuppertag erhält sie die Zusicherung für die Stelle, die dann aber an eine ältere Frau vergeben wird. Die Personalabteilung begründet die Absage damit, dass bei ihr eine weitere Schwangerschaft möglich sei und sie wegen des Kindes mehr Absenzen habe. Die junge Mutter klagt beim Verwaltungsgericht wegen Diskriminierung. Das Spital rechtfertigt seine Entscheidung mit dem hohen Leistungsdruck. Bei der Endauswahl habe die Schwangerschaft keine Rolle gespielt. Das Gericht entscheidet, dass die Nichtanstellung der Bewerberin eine direkte Diskriminierung sei (Gleichstellungsgesetz Art. 3 Abs. 2). Es spricht der Klägerin eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu (Gleichstellungsgesetz Art. 5 Abs. 2 und 4).

Sviluppo del procedimento

13.03.2001
Das Verwaltungsgericht heisst Beschwerde gut
Die Klägerin wird für die Klage vom Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) unterstützt. Sie fordert eine Entschädigung von drei Monatslöhnen. Für die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts spreche, dass ihre Arbeitsleistung am Schnuppertag als gut beurteilt und ihr die Stelle versprochen wurde. Das Spital begründet die Absage damit, dass die ältere Bewerberin besser ins Team gepasst habe. Es bestätigt zwar, dass gegenüber der Bewerberin die Schwangerschaft als Grund genannt wurde, doch dieser sei bei der Schlussentscheidung nicht entscheidend gewesen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons als Arbeitgeberin verlangt Abweisung.

Das Gericht nimmt die Klage als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen. Nach der Zeugenbefragung stellt es fest, dass der Arbeitgeberin die Absage nicht sachlich begründen kann und eine mögliche Schwangerschaft diese nachweisbar beeinflusst hat. Deshalb sei die Bewerberin direkt diskriminiert worden. Die Rechtfertigung der Arbeitgeberin, dass die Abteilung unter grossem Leistungsdruck steht und sich keine Ausfälle leisten kann, lässt das Gericht nicht gelten. Es wertet die Anstellungsdiskriminierung der jungen Mutter auch deshalb als schwerwiegend, weil sie als Arbeitslose direkt betroffen sei. Ausserdem müsse der Staat als Arbeitgeber eine Vorbildfunktion ausüben. Es verurteilt den Kanton dazu, der Klägerin eine Entschädigung von zwei vollen Monatslöhnen auszuzahlen.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Die Klägerin erhält zwei Monatslöhne von insgesamt 7'000 Franken als Entschädigung.

Verwaltungsgericht Luzern, Nr. V 98 245.