Settore
Istruzione
Genere
Donna
Base legale
Legge federale sulla parità dei sessi
Parole chiave giuridiche
Parità salariale • Indennità
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 2001
Decisione passata in giudicato
Grigioni Caso 1

Diskriminierender Lohn für eine Köchin

Eine Köchin arbeitet mit befristetem Arbeitsvertrag für den Schulmittagstisch, an dem sie für rund 30 Kinder kocht und diese auch mitbeaufsichtigt. Seit 1994 erhält sie ein unverändertes Jahresbruttogehalt von 9'900 Franken für die Betreuung von 20 Kindern und vier Franken für jedes zusätzlich anwesende Kind. Die Köchin klagt wegen Lohndiskriminierung beim Verwaltungsgericht (Gleichstellungsgesetz Art. 3) und fordert entgangene Lohnzahlungen bis 1999 von 83'744 Franken und danach die Festlegung eines angemessenen Lohnes. Während der Gerichtsverhandlung kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien. Die Köchin erhält eine Lohnnachzahlung von 20'000 Franken und eine Entschädigung von 3'000 Franken für ihre Anwaltskosten.

Sviluppo del procedimento

19.06.2001
Das Verwaltungsgericht erzielt Vergleich
Die Köchin ist seit 1992 jeweils mit befristetem Vertrag für zehn Monate angestellt. Sie kocht für den Schulmittagstisch die Mahlzeiten und hilft bei der Beaufsichtigung der Kinder mit. Zuerst erhält sie einen Stundenlohn. Ab 1994 wird ihr Arbeitsvertrag geändert: Sie erhält einen Jahresbruttolohn von 9'900 Franken auf der Basis einer Arbeitszeit von 3,5 Stunden für 20 Kinder. Für jedes zusätzlich anwesende Kind werden vier Franken zusätzlich bezahlt. In den folgenden Jahren wird der Lohn nie angepasst. Nach mehreren Jahren klagt die Köchin beim Verwaltungsgericht. Sie beziffert ihre tatsächliche Arbeitsleistung für durchschnittlich 30 Kinder auf 7,15 Stunden pro Arbeitstag. Sie fordert die Nachzahlung der zwischen 1995 und 1999 erlittenen Lohneinbusse von 83'744 Franken und die Festlegung eines angemessenen Lohnes für die Jahre 1999 und 2000. Vor Gericht ist umstritten, ob sie öffentlich- oder privatrechtlich angestellt ist. Auch die tatsächliche Lohnhöhe und Arbeitszeit kann nicht geklärt werden. Schliesslich einigen sich die Parteien, dass die Klägerin eine Lohnnachzahlung von 20'000 Franken und 3'000 Franken für ihre Anwaltskosten erhält.

Das Verwaltungsgericht schreibt das Verfahren wegen Einigung der Parteien ab.

Beide Parteien akzeptieren den Einigungsvorschlag des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin erhält nach dem Rückzug ihrer Klage eine Lohnnachzahlung von 20'000 Franken und eine Entschädigung für Anwaltskosten von 3'000 Franken.

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Nr. U 00 106