- Settore
- Industria alberghiera
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Licenziamento discriminatorio • Risarcimento danni/ Risarcimento del danno morale • Molestie sessuali • Indennità
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 1 Decisione 2002
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sexuelle Belästigung einer Serviceangestellten
Eine Serviceangestellte fühlt sich von ihrem Betriebsleiter belästigt. Trotz klarer Abweisung macht er immer wieder Annäherungsversuche, die er als Liebe bezeichnet. Nachdem sie sich bei der Personalchefin beschwert, wird sie vom Arzt für drei Tage krank geschrieben. Tags darauf stellt ihr die Arbeitgeberin ein Schreiben zu, das Arbeitsverhältnis werde auf ihren Wunsch hin in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Der Betriebsleiter habe die Anschuldigungen zurückgewiesen und ergreife rechtliche Schritte, wenn sie darauf beharren sollte. Die Serviceangestellte geht nicht mehr zur Arbeit. Nach einem vergeblichen Einigungsversuch bei der Schlichtungsstelle wendet sie sich ans Bezirksgericht. Sie verlangt eine Entschädigung und Genugtuung wegen sexueller Belästigung von 15'634 Franken (Gleichstellungsgesetz Art. 4 und Gleichstellungsgesetz Art. 5). Es weist die Klage wegen diskriminierender Kündigung zurück, weil die Klägerin nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt sei. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung stellt es fest, dass die Zeugenbefragung am Arbeitsplatz keine Hinweise auf eine Belästigung ergeben haben. Die Beweise der Klägerin, für die keine Beweislasterleichterung nach Gleichstellungsgesetz Art. 6 gelte, genügten für eine Verurteilung nicht.Sviluppo del procedimento
Das Bezirksgericht Imboden weist Klage ab
Die Serviceangestellte in der Bar wendet sich an die Personalchefin, nachdem sie mehrmals vergeblich versucht hat, Annäherungen des Betriebsleiters wie der Versuch sie zu küssen, „zufällige“ Berührungen usw. zurückzuweisen. Die Personalchefin verspricht eine Abklärung. Darauf schreibt der Arzt die Angestellte für drei Tage krank, damit in dieser Zeit eine Lösung gesucht werden kann. Doch bereits nach dem ersten Krankheitstag erhält sie ein Schreiben, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde. Gleichzeitig wird ihr mit rechtlichen Schritten gedroht, wenn sie an ihren Vorwürfen festhalte. Auf den Vorschlag eines klärenden Gesprächs geht die Serviceangestellte darauf nicht mehr ein und kehrt nach Ablauf der Krankheitsfrist auch nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück. Bei der Schlichtungsstelle kommt keine Einigung zustande. Sie wendet sich ans Bezirksgericht, wo sie eine Entschädigung wegen unterlassener Prävention von zwei durchschnittlichen Monatslöhnen und eine weitere Entschädigung wegen fristloser Kündigung von zwei Monatslöhnen verlangt, insgesamt 15'634 Franken. Als die Sühneverhandlung beim Vermittleramt wegen der fristlosen Entlassung scheitert, legt das Bezirksgericht die Klagen wegen sexueller Belästigung und fristloser Entlassung zusammen.
Das Gericht weist eine diskriminierende Kündigung ab, weil die Klägerin nicht auf das Angebot für ein Gespräch eingegangen sei. Das Gericht rügt zwar die Arbeitgeberin, dass sie dieses Verhalten mit ihrem Vorschlag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Androhung rechtlicher Schritte gefördert habe. Es sei unentschuldbar, dass sie schon einen Tag nach der Krankschreibung die Klägerin damit unter Druck gesetzt habe. Dennoch sei die angedrohte Entlassung keine Rechtfertigung für die Klägerin, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Weil im Schreiben keine fristlose Kündigung ausgesprochen werde, habe sie durch das Fernbleiben das Arbeitsverhältnis selber aufgelöst. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung befragt das Gericht Angestellte in der Bar und die Personalchefin. Es hält fest, dass diese keinerlei Hinweise auf die Belästigung beobachtet haben und gegen den Betriebsleiter während seiner fünfjährigen Anstellung „weder vom Personal noch von den Gästen Beanstandungen in dieser Richtung vorgebracht worden waren“. Die Aussagen der Mutter und des Freundes der Klägerin seien keine „rechtsgenüglichen Beweise“. Weil betreffend sexueller Belästigung keine Beweislasterleichterung gelte, liege keine Diskriminierung der Klägerin vor.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss 6500 Franken Parteientschädigung bezahlen.
Bezirksgericht Imboden, Nr. ZF 02/4 und 02/5
Das Gericht weist eine diskriminierende Kündigung ab, weil die Klägerin nicht auf das Angebot für ein Gespräch eingegangen sei. Das Gericht rügt zwar die Arbeitgeberin, dass sie dieses Verhalten mit ihrem Vorschlag der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und der Androhung rechtlicher Schritte gefördert habe. Es sei unentschuldbar, dass sie schon einen Tag nach der Krankschreibung die Klägerin damit unter Druck gesetzt habe. Dennoch sei die angedrohte Entlassung keine Rechtfertigung für die Klägerin, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Weil im Schreiben keine fristlose Kündigung ausgesprochen werde, habe sie durch das Fernbleiben das Arbeitsverhältnis selber aufgelöst. Zum Vorwurf der sexuellen Belästigung befragt das Gericht Angestellte in der Bar und die Personalchefin. Es hält fest, dass diese keinerlei Hinweise auf die Belästigung beobachtet haben und gegen den Betriebsleiter während seiner fünfjährigen Anstellung „weder vom Personal noch von den Gästen Beanstandungen in dieser Richtung vorgebracht worden waren“. Die Aussagen der Mutter und des Freundes der Klägerin seien keine „rechtsgenüglichen Beweise“. Weil betreffend sexueller Belästigung keine Beweislasterleichterung gelte, liege keine Diskriminierung der Klägerin vor.
Das Bezirksgericht weist die Klage ab. Die Klägerin muss 6500 Franken Parteientschädigung bezahlen.
Bezirksgericht Imboden, Nr. ZF 02/4 und 02/5