Settore
Amministrazione, servizi pubblici
Genere
Donna
Base legale
Art. 8 Costituzione federale
Parole chiave giuridiche
Parità salariale
Ambito
Diritto pubblico
Decisioni
1 Decisione 1985
Decisione passata in giudicato
Obvaldo Caso 2

Lohngleichheit für Sekretärin bei der Sozialversicherung

Eine Sekretärin wechselt 1983 innerhalb der Sozialversicherung die Stelle. Ein Jahr später beantragt sie, dass ihre Lohneinreihung rückwirkend auf den Stellenwechsel um eine Klasse angehoben wird. Sie fordert Gleichbehandlung mit dem vorherigen Stelleninhaber, der um eine Lohnklasse höher eingestuft war (Bundesverfassung Art. 8 Abs. 3; BV alt Art 4 Abs. 2). Weil das Gesuch abgewiesen wird, gelangt sie ans Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat fordert Abweisung mit der Begründung, ihm stehe ein nicht überprüfbarer Ermessenspielraum bei der Einreihung von Beamten zu. Der Vorgänger sei wegen der Marktlage ausnahmsweise höher eingestuft worden. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Ermessensspielraum des Gesetzgebers beim Grundsatzanspruch auf gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit limitiert ist. Die Sekretärin habe dieselbe Funktion wie ihr Vorgänger und verrichte dieselbe Arbeit. Es entscheidet, dass der Lohn rückwirkend auf rund ein Jahr angepasst werden muss.

Sviluppo del procedimento

21.06.1985
Das Verwaltungsgericht heisst Klage gut
Die Sekretärin wechselt von der Invalidenversicherung in die Ausgleichskasse. Im Juni 1984 verlangt sie, dass sie denselben Lohn wie ihr Vorgänger erhält. Der Regierungsrat weist das Gesuch ab. Sie zieht die Forderung rückwirkend auf das Datum ihres Stellenwechsels ans Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat verlangt Abweisung. Er beruft sich auf den Ermessensspielraum bei der Besoldungseinreihung. Der Vorgänger habe mehr Aufgaben übernommen und habe beim Übergang zur elektronischen Erfassung von Daten wichtige Arbeit geleistet. Ausserdem sei er aus arbeitsmarktlichen Gründen höher eingestuft worden.

Das Gericht stellt fest, dass der Kanton für die Einstufung zwar eine Richtlinie aus dem Jahre 1979 hat, diese aber nicht auf einer analytischen Arbeitsbewertung beruht. Es lehnt die Haltung des Regierungsrates ab, bei der Einstufung handle es sich um einen typischen Ermessensentscheid, der «nicht justiziabel» sei. Das Gericht macht klar, dass sich der Gesetzgeber dieser Probleme bewusst gewesen sei. Der Richter dürfe sich nicht unter Berufung auf die Leerformel mangelnder Justiziabilität um eine Bewertung drücken. Zur Beurteilung, ob gleichwertige Arbeit gegeben sei, müssten für die Beurteilung Anforderungen und erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Aufgrund der Akten und Zeugenbefragungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Klägerin dieselbe Arbeit verrichtet hat und diese im Ergebnis gleichwertig ist. Nicht nur der Vorgänger sondern auch die Klägerin üben Aufgaben im EDV-Bereich aus. Ausserdem sei sie besser ausgebildet und verfüge über mehr Berufserfahrung. Zum Argument der Arbeitsmarktlage beruft sich das Gericht auf statistische Angaben, die für 1977 im kaufmännischen Bereich 822 offene Stellen und 2'700 Arbeitslose ausweisen. „Daher drängt sich die Vermutung auf, dass die arbeitsmarktlichen Gründe nur vorgeschoben wurden.“ Das Gericht betont, dass dieses Argument ohnehin keine ausschlaggebende Rolle spiele, weil das Lohngleichheitsgebot auch für indirekte Diskriminierungen gelte.

Das Verwaltungsgericht Obwalden heisst die Klage gut. Die Klägerin wird eine Lohnklasse höher eingestuft und erhält die Lohndifferenz rückwirkend auf das Datum, als der Regierungsrat ihren Antrag abgewiesen hat.

OWVVGE-VII-39 in: Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden, 1985/86, S.49/58