- Settore
- Altro
- Genere
- Donna
- Base legale
- Legge federale sulla parità dei sessi
- Parole chiave giuridiche
- Disdetta • Ambito • Licenziamento discriminatorio • Molestie sessuali
- Ambito
- Diritto privato
- Decisioni
- 2 Decisioni 1998
- Decisione passata in giudicato
- sì
Sammelfall 1998: Belästigung, Kündigung und Nichtanstellung
Die Schlichtungsstelle Basel-Stadt führt die Schlichtungsverhandlungen mündlich durch. Der Sammelfall fasst pro Jahr Ergebnisse einer Befragung der Schlichtungsstellen im Auftrag des Bundesamtes für Justiz zusammen (Evaluation).1998 kann die Schlichtungsstelle bei zwei Begehren eine Einigung zwischen den Parteien herbeiführen, bei einer Klage kommt es zur direkten Entschädigung, für sechs Begehren kommt keine Einigung zustande.
Eine Frau klagt wegen sexueller Belästigung. Nach einem Vergleich erhält sie eine Entschädigung von 10'000 Franken. Nach der Nichtanstellung im Sicherheitsdienst Banken/Versicherungen wendet sich eine Klägerin wegen diskriminierender Nichtanstellung an die Schlichtungsstelle. Während der Verhandlung zieht sie die Klage zurück, doch die Parteien vereinbaren eine direkte Entschädigung von 3'000 Franken. Eine kaufmännische Angestellte, die in einer Bank arbeitet, klagt wegen diskriminierender Kündigung. Der abgeschlossene Vergleich verpflichtet die Arbeitgeberin, ihr zwei Monatslöhne von insgesamt 3'405 Franken zu bezahlen.
Sviluppo del procedimento
Die Schlichtungsstelle erzielt Vergleich
Bei den beiden 1998 abgeschlossenen Begehren erzielt die Schlichtungsstelle einen Vergleich zwischen den Parteien. Die erste Klägerin klagt wegen sexueller Belästigung (Gleichstellungsgesetz Art. 4), eine weitere Klägerin wegen diskriminierender Kündigung (Gleichstellungsgesetz Art. 3).
Die Schlichtungsstelle stellt Rückzug der Klage fest
Eine Klage wegen Nichtanstellung (Gleichstellungsgesetz Art. 3) wird von der Klägerin zurückgezogen. Die beiden Parteien einigen sich ausserhalb des Verfahrens darauf, dass die Klägerin 3000 Franken erhält.
Bei allen drei Begehren von 1998 einigen sich die Parteien auf Entschädigungszahlungen von 10’000 Franken, 3'000 Franken und 3'405 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)
Bei allen drei Begehren von 1998 einigen sich die Parteien auf Entschädigungszahlungen von 10’000 Franken, 3'000 Franken und 3'405 Franken.
Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen (Evaluation)